Ich habe direkt beim Zoll nachgefragt und eine ausführliche und verständliche Antwort erhalten:

Nicht zum Handel bestimmte Waren, die gemeinschaftsfremde Reisende im Gemeinschaftsgebiet erworben haben und bei der Ausreise mitführen, können konkludent zur Ausfuhrabfertigung angemeldet werden, d.h. durch Passieren der Ausgangszollstelle ohne spontan eine Zollanmeldung(Ausfuhranmeldung) abzugeben (Art. 231 Buchstabe d , Art 233 Zollkodex-Durchführungsverordnung, Dienstvorschrift A 0610 Abs. 333 Nr. 14).

Sollten Sie eine Ausfuhrbestätigung zu Umsatzsteuerzwecken auf einer Verkaufsrechnung an Ihre Schweizer Adresse benötigen, muss diese uns hierzu vorgelegt werden. Das deutsche ZA Rheinfelden-Autobahn bestätigt Ausfuhren im Reiseverkehr von 06:00 h bis 23:00 h in der Reisendenabfertigung(Das ZA Basel Weil-Autobahn von 0:00 h bis 24:00 h).

Bei der CH-Zollverwaltung, oder CH Grenzwacht müssen Sie sich zu den Einfuhrbestimmungen CH und Öffnungszeiten selbst erkundigen. Ich verweise insbesondere auf die CH-Website: www.ezv.admin.ch

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