Der zitierte Passus gibt nur § 622 Abs. 6 BGB wieder. Eine Verlängerung der in den § 622 Abs. 1 bis 3 BGB normierten Kündigungsfristen ist zulässig. Eine Verkürzung der Frist für eine arbeitgeberseitige Kündigung aber nur im Geltungsbereich eines Tarifvertrages. Deine Frage kann man also mit "ja" beantworten. Wenn eine längere Kündigungsfrist als die gesetzliche vereinbart wurde, dann darf die Frist für eine arbeitnehmerseitige Kündigung nicht länger als die für eine arbeitgeberseitige Kündigung sein.

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@Footballfan Man muss wahrscheinlich noch berücksichtigen, dass der Ball auf gar keinen Fall den Boden berühren darf, dann ist der Pass incomplete. Man kann also nicht, wie beim Fußbal, dem Ball hinterher laufen, wenn er etwas ungenauer geschossen wurde.

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