Antwort
Bei feststehenden Messern wird die Klingenlänge üblicherweise von der Klingenspitze bis zum Griffansatz des Messers gemessen. Ist die Klinge länger als 12cm, unterliegt das Messer dem Verbot des Führens in der Öffentlichkeit, falls kein berechtigtes Interesse zum Führen vorliegt.
Springmesser sind erlaubt, wenn:
die Klinge seitlich aus dem Griff heraus springt (also nicht nach vorne heraus), der aus dem Griff stehende Teil der Klinge höchstens 8,5 cm lang ist, die Klinge nicht zweiseitig geschliffen ist