Hallo an alle, die sich sehr viel Mühe gegeben haben, mir zu helfen und auch diejenigen, die sich hiermit ein stückweit selbst identifizieren können.
Die hier angesprochenen Paragraphen sind absolut korrekt und haben mir bei der Formulierung einer wirklich durchschlagenden Antwort ebenfalls geholfen. Der nacheheliche Unterhalt muss berechnet werden und man ist auch Auskunftpflichtig. Demnach kann der fordernde Gegenpart aber auch zu der unangenehmen Situation gleichermaßen gezwungen werden.
Da hier wirklich nur aussagekräftige Nachweise gültig sind, habe ich es sogar soweit gebracht per Gegendarstellung eine ensprechende Gegenmaßnahme einzuleiten.
Am Ende, so hat man es mir erklärt, muss die evtl. eingeschränkt Arbeitsfähige Kindesmutter sich einfach nur vor dem Amt rechtfertigen im Falle von Arbeitsverlust, sich darum gekümmert zu haben, da dies angeblich angerechnet werden könnte, wenn Sie sich nicht darum gekümmert hätte.... (sei es so..)
Nochmals vielen Dank an alle :-)