Noch ein Hinweis: Nach meinen Kenntnisstand handelt es sich um ein Ferienhaus- nicht Wohngebiet. Das bedeutet, ein Erstwohnsitz ist baurechtlich nicht zugelassen. Ich bin darüber informiert, dass die Gemeinde einen Erstwohnsitz nur nach dem Melderecht, nicht nach dem Baurecht akzeptiert. Das ist für mich höchst fragwürdig und in Bezug auf einen Kauf auch bedenklich. War einer der Gründe dafür, dass ich mich gegen den Kauf entschieden habe. Wenn schon ca. 40 Leute dort wohnen, stellt sich die Frage, ob nicht irgendwann eine Anpassung des B-Planes an die tatsächlichen Gegebenheiten durch die Gemeinde veranlasst werden muss.

...zur Antwort

Der besagte Makler ist Vorstand eines Hauseigentümervereins. Es gibt im Feriendorf, so bin ich inzwischen informiert kein WEG-Eigentum sondern ausschließlich Privateigentum (gilt auch für Straßen und Wege). Ein Interessenskonflikt kann demnach ausgeschlossen werden. Der Makler ist zur Erhebung seiner Courtage berechtigt. Bei den Problemen, die Du jetzt schon vor Kauf mit der Immobilie hast, kann ich Dir nur raten nicht zu kaufen und Dich nach einem Objekt umzusehen, wo alles so läuft wie es Deinen Vorstellungen entspricht! Es ist doch nicht einseitig, wenn der Makler versucht, seine Interessen ausgewogen zu vertreten. So, wie ich die anderen von Dir gestellten Fragen gelesen und beantwortet habe, hat er sich m. E. sehr stark darum bemüht, korrekt zu informieren. Selbstverständlich immer mit Blick auf die zu verdienende Provision. Kann es sein, dass Du nach der Devise "Geiz ist ....." versuchst, Möglichkeiten, auch nach Kauf zu finden, die Kaufkosten zu senken?

...zur Antwort

Es handelt sich augenscheinlich um eine geschlossene Anlage (Verwaltungsgesellschaft). Wenn Wegerechte erforderlich sind, wird es sich um Privatstraßen innerhalb der geschlossenen Anlage handeln oder? Die NBauO schreibt den Anschluss des Baugrundstückes verbindlich an eine öffentliche Straße vor. Das geht aber nur, wenn auf den Privatstraßen Wegerechte für die Nutzer eingetragen sind. Nur dann gilt nach der NBauO das Grundstück als erschlossen. Willst Du tatsächlich ein unerschlossenes Grundstück erwerben? Hast Du schon mit dem Verkäufer darüber verhandelt, dass dieser den entstehenden Kostenbetrag übernimmt? Wenn er verkaufen und Du kaufen willst, sollte doch eine Einigung möglich sein. Ich kann Dir nur zu einer Einigung raten. Im Falle des Weiterverkaufs der Immobilie durch Dich, bist Du verpflichtet, den Käufer auf die Tatsache hinzusweisen, dass das Grundstück als nicht erschlossen gilt. Also wirst Du von Deinen Preisabvorstellungen, genau wie der Verkäufer jetzt, Abstriche vornehmen müssen. Darüber solltest Du nachdenken. Natürlich musst Du keine Wegerechte erwerben. Ein Muss gibt es nicht. Wohl aber die Pflcht des Maklers, über diesen Tatbestand zu informieren damit er nicht durch Dich in Regress genommen werden kann. Ohne Wegerechte (eingetragene) hast Du das Dir nach dem Gesetz zustehende Notwegerecht. Dieses wird aber in der Literatur und von den Gerichten unterschiedlich interpretiert. Mir ist ein Fall bekannt, wo der Notwegberechtigte lt. Gerichtsurteil das Haus über die Privatstraßen anfahren kann. Auf den Straßen aber nur halten darf, um das Ein- und Aussteigen zu ermöglichen. Er darf auf den Straßen nicht parken oder halten um zu Be- oder Entladen und muss sein Fahrzeug jedesmal unverzüglich außerhalb des Objektes (Feriendorf) parkeen. Das ist sicher nicht die Situation, die Du anstrebst.

...zur Antwort

Habe mich im Internet umgesehen und finde in unserer Nähe eigentlich nur ein Feriendorf welches auf Deine Beschreibung passen könnte. Der Makler spricht in seinen Unterlagen von Wohn-/Nutzfläche. Das weicht ab von der DIN-Berechnung. Unkorrektheit ist nicht erkennbar, wenn es sich um das Alte Land handelt. Wenn Du klar artikulierst, dass Du kaufen willst, wird Dir sicher auch der Energiepasse ausgehändigt oder vorgelegt. Der Makler wird dann auch kein Problem damit haben, Dir den Namen des Verkäufers zu benennen. Der Makler hat sicher richtig gehandelt, wenn er Dich darüber infomiert, dass eine Erschließung nach der NBauO nicht gesichert ist. Korrekter kann man doch nicht handeln. Vermutlich bezieht er sich auf den Gültigkeitsbereich des B-Planes. Der ist verbindlich und schreibt die Anbindung an die öffentliche Straße vor. Du hast sicher die Absicht, diesbezüglich zu "tricksen". Das kannst Du aber dem Makler nicht anlasten. Entscheidend ist also der Gültigkeitsbereich des jeweils gültigen B-Planes und nicht das Wunschdenken oder der eventuell auch berechtigte Wunsch, Kosten zu sparen. Ich finde das vom Makler korrekt. Arglistige Täuschung kann ich nicht erkennen, wohl aber den Versuch, korrekt und komplett zu informieren. Als Vorsitzender der Eigentümerversammlung (meinst Du eine solches Gremium nach dem Wohnungseigentumsgesetz?), die vermutlich nur ein lockerer Zusammenschluss der Eigentümer darstellt, kann er jederzeit auch als Makler im Objekt tätig sein. Interessenskonflikte kann ich in diesem Fall nicht erkennen, wohl aber Deinen Wunsch, die Provision zu ersparen. Wenn der Makler selbst ein Ferienhaus über viele Jahre im Objekt besessen hat, gibt es doch keine bessere Informationsquelle als den Makler.

...zur Antwort

Es gibt nichts zu beschweren. Die Immobilie hat der Verkäufer bereits anderweitig verkauft. Energiepass liegt auch vor.

...zur Antwort