Ein Söldner hat weder Anspruch auf den Status des Kombattanten noch auf den eines Kriegsgefangenen (ZP I, Art. 47 Abs. 1). Als Söldner gilt, wer alle nachstehenden Voraussetzungen auf sich vereinigt, wer also
- im Inland oder Ausland zu dem besonderen Zweck angeworben ist, in einem bewaffneten Konflikt zu kämpfen,
- tatsächlich unmittelbar an Feindseligkeiten teilnimmt,
- an Feindseligkeiten vor allem aus Streben nach persönlichem Gewinn teilnimmt und wer von oder im Namen einer Konfliktpartei tatsächlich die Zusage einer materiellen Vergütung erhalten hat, die wesentlich höher ist als die den Kombattanten der Streitkräfte dieser Partei in vergleichbarem Rang und mit ähnlichen Aufgaben zugesagte oder gezahlte Vergütung,
- weder Staatsangehöriger einer am Konflikt beteiligten Partei ist noch in einem von einer am Konflikt beteiligten Partei kontrollierten Gebiet ansässig ist,
- nicht Angehöriger der Streitkräfte einer Konfliktpartei ist und
- nicht von einem am Konflikt unbeteiligten Staat in amtlichem Auftrag als Angehöriger seiner Streitkräfte entsandt worden ist (ZP I, Art. 47 Abs. 2).