Grundsätzlich muss man unterscheiden, ob Feuerwerk der Klasse II oder der Klasse I vorliegen. Das typische Silvesterfeuerwerk (z.B. Raketen, Römische Lichter, Vulkane, Sonnenräder, Fontänen, Böller, kleine Feuertöpfe und Bengalische Beleuchtung) fällt in Klasse II und darf grundsätzlich nur in der Silvester-/Neujahrsnacht abgeschossen werden. Der § 23 Abs. 1 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz legt dabei fest, dass das Feuerwerk vom 31. Dezember 00:00 Uhr bis 1. Januar 24:00 Uhr erfolgen darf. Zudem kann es Beschränkungen von Seiten der Gemeinde geben, sodass zum Beispiel in der Nähe feuergefährdeter Orte kein Feuerwerk verwendet werden darf. Der Verkauf an Privatpersonen darf zudem nur vom 29. bis 31. Dezember erfolgen. Fällt der 28. Dezember auf einen Donnerstag, Freitag oder Samstag, so ist der Verkauf allerdings ab dem 28. Dezember gestattet. Schließlich darf Klasse II Feuerwerk nur von Volljährigen über 18 Jahren abgefeuert werden. Möchte man Klasse II Feuerwerk außerhalb der Silvesternacht abfeuern, so ist eine Sondergenehmigung des zuständigen Ordnungsamtes nötig, die z.B. bei Hochzeiten, besonderen Geburtstagen oder Firmenjubiläen gewährt wird.

http://www.recht-gehabt.de/ratgeber/meine-rechte-in-sonstigen-faellen/ab-wann-darf-man-silvesterfeuerwerk-abfeuern.html

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