Du musst den Fehler mal genauer beschreiben. Einige Antworten hier vermuten den Ruhemodus. Schaltet sich der Bildschirm ab oder meinst du ein Systemfreez wo man quasie das letzte Bild sieht aber nichts mehr machen kann ( keine Mausbewegung, kein Cursorblinken etc. ) ? Also längere inaktivität, oder handelt es sich um nur wenige Minuten, so 2 - 3 minuten ohne das sich der Monitor umschaltet. Passiert das auch manchmal wärend des Arbeitens oder ausschließlich bei inaktivität. Also wenn es nur der Ruhemodus wäre, dann würde beim Drücken der Einschalttaste der Rechner zurück in seinen letzten Zustand gehen, kann sich aber auch um einen Fehler bei der Taktung handeln. Wenn man inaktiv ist und der Rechner weniger Leistung benötigt, dann reduziert er die Leitung des Kerns in dem er Takt und Spannung senkt, wenn dabei die Spannung zu stark abgesenkt wird, fängt er an fehler zu machen, das endet allerdings meist in Bluescreens, kann aber auch in einem Systemfreez enden.
Bisher hat hier nieman vollständig geantwortet, ich hab ein wenig (eigentlich eher viel) recharchiert und bin zu folgender Lösung gekommen. Falls etwas falsch sein sollt, bitte ich entsprechend um ein Kommentar.
Als erstes muss geprüft werden ob denn überhaupt ein Vertrag besteht. Nach den AGBs des Händlers könnte man ja daran Zweifeln. Nach dem BGB sind das die §§ 433, 133, 145ff., 154 BGB
§ 145 BGB 'Bindung an den Antrag' Gab es einen Antrag? Ja, denn die Bestellung als Antrag zu verstehen und stammt von dem Käufer, dieser ist also an den Antrag gebunden.
§ 146 BGB 'Erlöschen des Antrags' "Der Antrag erlischt, wenn er dem Antragenden gegenüber abgelehnt oder wenn er nicht diesem gegenüber nach den §§ 147 bis 149 rechtzeitig angenommen wird. " eine Ablehnung des Antrags gab es nicht, es muss also geprüft werden ob er rechtzeitig angenommen wurde nach den §§ 147 bis 149.
§ 147 BGB 'Annahmefrist' Relevant ist hier nur der Satz 2: "Der einem Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf." Das Bedeutet das eine Antwort bzw. eine Willenserklärung den Vertrag zu erfüllen innerhalb von 2-4 Tagen eingehen müsste. Für die Willensbekundung ist nun der § 133 BGB heranzuziehen.
§ 133 BGB 'Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften. ' Es gab eine Belastung der Kreditkarte, die nicht hätte erfolgen müssen. Es ist also davon auszugehen, das der Händler den Käufer so behandeln wolle, als bestünde ein gültiger Kaufvertrag, wonach der Käufer zur Zahlung des Kaufpreises und der Verkäufer zur übereignung der Kaufsache verpflichtet ist (§ 433 BGB). Eine Frist nach dem § 148 BGB wurde nicht gesetzt. Der Wille zur Annahme des Antrags ist also offenkundig da, damit ist der Antrag also angenommen.
§ 148 BGB - Siehe § 133 BGB
§ 149 BGB verspätete zugegangene Annahmeerklärung Die Annahmeerklärung hat sich nicht verspätet, daher ist dieser § nicht weiter relevant
Alle Punkte sind erfüllt, damit ist ein Kaufvertrag im Sinne des § 433 BGB zustande gekommen.
Aber im AGB steht das dies erst mit der Lieferung der Fall sei. Nun ich find den Link gerade nicht dazu, aber es existiert ein Beschluss des BGH, ich glaub aus dem Jahre 2002, wonach derartige Klauseln in AGBs nicht wirksam sind. Begründet wurde dies mit einem Schutzbedürfnis des Käufers, wonach dieser darauf vertrauen dürfen muss, dass sein Anliegen bearbeitet wird, insbesonders bei langen Wartezeiten.
Nun gehen wir davon aus der der Kaufvertrag besteht, aber die Sache verloren geht, also nicht mehr übereignet werden kann. Hier ist es ja so, das der Verkäufer es versäumt hat, die Kaufsache für die spätere Lieferung zurück zu legen. Er hat nicht sofort geliefert um Kosten zu sparen, da eine andere Bestellung, welche gerade nicht auf Lager war, zusammen mit dieser geliefert werden sollte. Die andere Sache wurde geliefert.
§ 275 'Ausschluss der Leistungspflich' (1) "Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist." Die Kaufsache ist weder für diesen noch für andere Händler beschaffbar, da sie nun nicht mehr hergestellt wird, der Händler ist also von der Pflicht zu leisten befreit. (4)"Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326. " Es kann nun ein Schadensersatzanspruch durch den Käufer nach § 283 BGB erhoben werden. Die einzige Vorraussetzung die dies verhindern würde wäre, wenn der Fall nicht durch den Verkäufer zu vertreten ist.
§ 276 BGB Verantwortlichkeit des Schuldners (2) "Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. " Der Händler hat es versäumt die Kaufsache für den späteren Versand zurück zu legen. Der Versand erfolgte nicht weil eine andere Sache fehlte. Dies zeigt dass die Unmöglichkeit nachträglich eingetreten ist und der Fall durch den Händler zu vertreten ist. Der Händler hat zwischendurch sich entschuldigt, da sein Händler nicht liefert. Hier greift ja dann §278 BGB. "Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung." Der Händler will sich zur Leistung der Leistung eines anderen Händlers bedienen, also muss er auch dessen unfähigkeit vertreten.
Die Schadenersatzvorderung kann also gestellt werden, da alle notwendigen Punkte erfüllt sind. Doch die Frage welchen umfang der Schadersatz haben darf ist noch fraglich. Im Rahmen des § 283 BGB muss der Schuldner der unmöglich gewordenen Sache die Kosten, welche in Folge der Nichtleistung entstehen, in vollem Umfang tragen.