>Jetzt reicht
LG Berlin
1999-02-09
64 S 305/98
Rechtsbereich/Normen: BGB
Einstellung in die Datenbank: 1999-10-01
Bearbeitet von: Volker Kitz
Unbefugtes Betreten der Wohnung durch Vermieter
Betritt ein Vermieter mit Hilfe eines Zweitschlüssels unbefugt die Wohnung seines Mieters, so hat der Mieter ein Recht auf fristlose Kündigung.
Nach einem Urteil des Landgerichts Berlin stellt das unbefugte Betreten der Mietwohnung eine nicht hinzunehmende Eigenmächtigkeit des Vermieters dar, welche die Kündigung rechtfertigt. Dabei könne der Mieter auch noch bis zu sechs Wochen nach dem «Hausfriedensbruch» des Vermieters kündigen, wenn er die Zeit benötigte, um eine neue Wohnung zu suchen.
Bekanntermaßen darf der Vermieter, wenn Gefahr in Verzug ist, Wasserrohrbruch z.B. die Wohnung ohne voranmeldung und notfalls auch allein betreten, um Schaden abzuwenden.
Falls Du dem Rat folgst und das Schloss austauschen willst, so kannst Du das, musst nur bei Ende des Mietverhältnisses alles wieder in den Urzustand zurückversetzen.
Und Du musst dafür sorgen, dass die Wohnung im Notfall zugänglich ist.