Der Eigentümer muss die Kosten für den Schornsteinfeger zunächst selbst tragen. Allerdings können diese Kosten als Nebenkosten auf den Mieter umgelegt werden.
Für Mieter sind die Schornsteinfegerkosten als Betriebskosten anerkannt und müssen vom Mieter getragen werden. Sie fallen unter die sogenannten "Kosten der Beheizung" gemäß der Betriebskostenverordnung.
Für Eigentümer einer selbstgenutzten Immobilie können die Schornsteinfegerkosten als haushaltsnahe Dienstleistungen bzw. Handwerkerkosten bis zu einer Höhe von 6.000 Euro pro Jahr von der Steuer abgesetzt werden. Bis zu 20 Prozent dieser Kosten können dann zurückerstattet werden.
Die Kosten für den Schornsteinfeger werden jedoch nicht vom Amt oder der Regierung bezahlt. Es handelt sich um Ausgaben, die der Eigentümer zunächst selber tragen muss, die er aber auf den Mieter umlegen oder steuerlich geltend machen kann.