Hallo miteinander!
Wir haben einen Kamineinsatz (BHK 4623, Bj. 1990) von Buderus (siehe Foto), also einen fest eingemauerten Kamin. Letztes Jahr meinte unser Schornsteinfeger, dass wir diesen bis 2020, also nächstes Jahr, stilllegen müssen, was hieße ihn aus der Wand zu reißen (zumauern würde nicht genügen).
Nach dieser Aussage bin ich erstmals auf diese "neue" Verordnung "1. BlmSchV" gestoßen, die besagt, dass gewisse Feuerungsanlagen zu bestimmten Jahren stillgelegt oder mit einem Filter nachgerüstet werden müssen.
Da es für uns finanziell kaum stemmbar ist den Kamin aus der Wand reissen zu lassen habe ich beim Hersteller Buderus nach einem passenden Kaminfilter gefragt. Als Antwort wurde uns mitgeteilt das unser Kamineinsatz ein „Lustfeuer“ ist und laut Paragraph 4 Absatz 4 des 1. BlmSchV („(4) Offene Kamine dürfen nur gelegentlich betrieben werden. In ihnen dürfen nur naturbelassenes stückiges Holz nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 oder Presslinge in Form von Holzbriketts nach § 3 Absatz 1 Nummer 5a eingesetzt werden.“) nicht von dieser Richtlinie betroffen ist, wenn er nur gelegentlich betrieben wird (was der Fall ist). 
(Die vollständige Verordnunghttps://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_1_2010/BJNR003800010.html)))

Ich verstehe den Gesetzestext auch so, dass unser Kamin von dieser Verordnung ausgenommen ist. Ich habe unseren Schornsteinfeger nochmal mit diesen neuen Informationen konfrontiert, doch dieser ist immer noch der Meinung, dass das auf unseren Kamin nicht zutrifft (Grund wurde nicht genannt). 

Ist unter euch ein Schornsteinfeger_in, Jurist_in oder sonstige(r) Fachverständige(r), der mir seine Einschätzung dazu abgeben kann?
Vielen Dank! :)

Bild vom Kamhttps://ibb.co/cX5TctBTctB