Leistungsminderungen – sprich Sanktionen – bei Pflichtverletzungen und Meldeversäumnissen sind auch in Zukunft von Beginn des Leistungsbezugs an möglich. Bei einem Meldeversäumnis wird der Regelbedarf um 10 Prozent für einen Monat gemindert. Bei einer ersten Pflichtverletzung wird der Regelbedarf um 10 Prozent für einen Monat gekürzt, bei einer weiteren um 20 Prozent für zwei Monate und in der letzten Stufe um 30 Prozent für drei Monate. Die 100prozentige Leistungsminderung wegen fehlender Mitwirkung wurde im Bürgergeld-Gesetz nicht angepackt. Die in der Folge verhängten Sanktionen sind sehr häufig rechtswidrig, daher empfiehlt es sich, sich beraten zu lassen.
https://www.verdi.de/themen/rente-soziales/++co++bc2fa790-4e08-11ed-9832-001a4a16012a#:~:text=Bei%20einer%20ersten%20Pflichtverletzung%20wird,im%20B%C3%BCrgergeld%2DGesetz%20nicht%20angepackt.
100 Prozentige Vollsanktionen sind also immer noch möglich über den Umweg Mitwirkungspflichten.
Meine Frage in diesem Zusammenhang.
Für wie lange gillt dann die 100 Prozentige Voll-Sanktion über die Mitwirkungspflichten. Bei 30% Sanktionen sollen es 3 Monate sein, bei 100% über die Mitwirkungspflichten dann etwa 6 Monate oder ein ganzes Jahr bis man wieder einen Antrag auf Bürgergeld stellen kann.
Vielen Dank.