Antwort
Ja, darf er:
§ 1 (Fn 2) Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung,Ingenieur/Ingenieurin“ (Ingenieurgesetz - IngG)
Vom 5. Mai 1970 (Fn 1) § 1 (Fn 2)
§ 1 (Fn 2)
(1) Die Berufsbezeichnung ,,Ingenieur/Ingenieurin" allein oder in einer Wortverbindung darf führen,
- wer
a) das Studium einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung an einer deutschen Hochschule oder
b) das Studium an einer deutschen öffentlichen oder ihr hinsichtlich des Studienabschlusses rechtlich gleichgestellten deutschen privaten Ingenieurschule oder
c) einen Betriebsführerlehrgang einer deutschen staatlich anerkannten Bergschule
mit Erfolg abgeschlossen hat