Mieter beziehen 3-Zi-Wo in komplett renovierten Zustand. Die Schönheitsreparatur-Klausel im vorgedruckten Text des MV ist rechtsgültig, also keine festgesetzten Fristen, sondern die Formulierung "Die Zeitfolge beträgt im allgemeinen...." Zusätzlich ist unter "Sonstigen Vereinbarungen" im MV folgende Formulierung aufgenommen : *Die Wohnung wird in vollständig renovierten Zustand vom Mieter übernommen. Bei Auszug ist die Mietsache in fachmännisch renovierten Zustand zurückzugeben, d.h. tapezierte Wände und Decken sind zu streichen."***
Ist durch diese zusätzliche Vereinbarung die rechtsgültige Schönheitsreparatur-Klausel grundsätzlich ausgehebelt und ungültig ?
Die Mieter wohnen 6,5 Jahre in der Wohnung und zahlen nur ca. 80% der ortsüblichen Vergleichsmiete. Mieterhöhung wurde nicht verlangt.
In dieser Zeit wurden KEINE Schönheitsreparaturen durchgeführt.
Haben die Mieter die Schönheitsreparaturen bei Auszug zu übernehmen oder nicht ?
Müssen Flächen auch gestrichen werden, bei denen augenscheinlich keine Abnutzung zu sehen ist ?
Muss der Vermieter akzeptieren, wenn die Sockel teilweise überstrichen sind, weil nicht oder ungenügend abgeklebt wurde ?
Muss der Vermieter akzeptieren, wenn die Wände nur fleckig an einzelnen Stellen - also nicht vollflächig überstrichen wurden ?