Ich habe auch dasselbe Problem.

Gibt es schon eine Lösung?

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Nein, das Weiterleiten von geschrieben Nachrichten ist auch gegen den Willen des Betroffenen nicht strafbar.

Allenfalls wäre eine Nötigung denkbar. Das wäre dann aber nur, wenn die Affäre sagt: sei wieder mit mir zusammen, sonst schicke ich die Nachrichten weiter. ("wenn nicht - dann"). Stichwort: das drohen mit einem empfindlichen Übel.

Allerdings wurden hier andere Punkte (nämlich die Tatsache, dass es sich um eine Affäre handelt) gegen eine Verurteilung sprechen.

Eine Drohung nach dem StGB kann es nie sein, weil der Verbrechenstatbestand fehlt (Strafandrohung mindestens 1 Jahr)

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Also die Antworten mit den lichttechnischen Einrichtungen sind zwar richtig, aber der Paragraph bezieht sich aber auf Leuchten, die aussen am Fzg angebracht sind. Da hast Du also nichts zu befürchten.

Innen kannst Du alles machen, was Dich nicht behindert, also blendet. Oder was nach aussen strahlt.

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Was Ratirat sagte, ist richtig. Am treffensten ist warscheinlich das Nicht-Anlegen des Sicherheitsgurtes. Der "Normalpreis" ist 30,- EUR für den >> fahrlässigen << Verstoß. Hier kann man warscheinlich nicht darauf vertrauen, dass irgendjemand glaubt, man habe sich auf dem Autodach vergessen anzuschnallen. ;-) Also würde ich von Vorsatz ausgehen, was in der Regel die Geldbuße verdoppelt. Dann wird es zu einem Bußgeld, wo noch einmal 25,- EUR Verwaltungskosten dazukommen.

Wenn nichts passiert, natürlich. Das ist auch das einzige. Alles andere, was mit >Gefährdung< hier angesprochen wurde, bedingt eine >konkrete< (in diesem Einzelfall) Gefährdung eines anderen. Und ist somit hier - wenn nichts passiert ist - nicht einschlägig.

Ach so: >grob fahrlässig< gibt es im Tatbestandskatalog nicht. Da gibt es nur >fahrlässig< ("oh, entschuldigung, vergessen...") oder >vorsätzlich<.

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Hallo, Besteht die Möglichkei, dass der PPolizist die Ampel evtl. schräg von der Seite gesehen hat? Einige Ampeln kann man nämlich auch schräg noch gut sehen, selbst wenn man in der Seitenstraße steht.

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Nein, hier handelt es sich nicht um eine strafbare Handlung. Sämtliche Straftatbestände sind hier nicht anwendbar, es fehlen schlicht die Tatbestandsmerkmale.

Denkbar wäre noch eine Ordnungswidrigkeit. Die einzige, die in Betracht käme, wäre § 118 OWiG. Das wäre die "Belästigung der Allgemeinheit". Dazu müsstest Du aber eine grob ungehörige Handlung vornehmen, die geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen.

Aber das Ausknipsen einen Fernsehers fällt sicherlich nicht unter "grob ungehörige Handlung". Da müsstest Du schon nackt durch die Straßen laufen mit einer Fernbedienung, die sämtliche Fernseher der Nachbarschaft auf Dich richtet, so dass alle Nachbarn Dich sehen müssen. :-)

Nein, das ist ein Scherz. Mehr nicht. :-)

Viele Grüße aus SH

Martin

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Die Frage hat DrHouse1992 bereits vollständig und richtig beantwortet: Es ist schlichtweg nicht explizit verboten, Wheelies zu machen. Es gibt keinen Paragraphen, der Dir das verbietet.

Wenn überhaupt, dann sind die §§ 1 oder § 21 StVO einschlägig. Aber hier gibt es keinen Passus im Tatbestandskatalog, der zutrifft... >>> wenn nichts passiert <<<.

Also: solange Du niemanden >>> konkret <<< (!) gefährdest, oder einen Unfall baust, dann ist das Fahren von Wheelies nicht verboten.

Dass es abstrakt gefährlich sein kann, einen Wheelie zu fahren (wenn man kein Profi ist), ändert nichts an der Straflosigkeit.

Viele Grüße aus dem Norden!

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Im Grunde hat JotEs Deine Frage ausreichend beantwortet:

Aber neben dem Ordnungswidrigkeitenverfahren und ggfls. der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde...

... liegt auch noch ein Straftatbestand vor: Der Besitz von Betäubungsmitteln (§ 29 BtMG). Du hattest zwar nicht viel dabei, aber schon der Besitz von wenig BTM ist eine Straftat. Somit wird auch in diese Richtung gegen Dich ermittelt. Also nicht wundern.

Dass die Staatsanwaltschaft in aller Regel (aber nicht immer!) die Strafanzeige wegen geringer Menge einstellt, ist allerdings wahrscheinlich.

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Um mal zu Deiner Frage zurückzukommen:

Es ist noch kein Unfall passiert und Du befürchtest, dass einer passieren könnte. Damit sind wir im Gebiet der Gefahrenabwehr bzw der allgemeinen Verwaltung. Und dafür ist nicht nur die Polizei zuständig, sondern zu allererst die Ordnungsbehörde. In diesem Fall das Straßenverkehrsamt oder die Führerscheinstelle.

An die musst / kannst Du Dich wenden (zum Thema "Polizei" komme ich gleich).

Dort musst Du hingehen und - jetzt kommt's - d e t a i l l i e r t alle Punkte mit Begründung (und am besten Ort und Datum einer Auffälligkeit) schildern. Es muss jede Auffälligkeit einzeln erfasst und beschrieben werden. Bei vielen Leuten scheitert's hier. Die sagen oft nur: "der fährt eierig oder extrem unsicher." Und das ist zu unkonkret. Da macht denn die Fahrerlaubnisbehörde auch nichts weiter. Kann sie auch nicht. Denn sie muss dem anderen ja auch konkret vorhalten, warum er jetzt zu einem Test muss.

Hast Du das alles ausreichend konkret geschildert, und ist die Behörde überzeugt "ja, da müssen wir was machen", dann schreibt sie den alten Mann an und lädt ihn zu einem Gespräch / nachher zu einem Test ein. Ab hier wird's für ihn zur Pflicht.

Erst wenn er sich weigert, den Test mitzumachen, dann kann die Fahrlerlaubnisbehörde aus gefahrenabwehrenden Gründen ihm die Fahrerlaubnis vorläufig entziehen.

So - zum Thema "Polizei" noch kurz.
Die Aussage "Es muss erst was passieren" ist falsch. Die Polizei ist genauso für die Gefahrenabwehr zuständig wie die andere Behörde. Schilderst Du den ganzen Sachverhalt, so schreiben die ihn auf und leiten ihn an die Fahrerlaubnisbehörde weiter. Mehr machen die auch nicht. Können sie auch nicht. Dafür ist die Polizei in diesem Fall nicht zuständig. Vielleicht war den Beamten Deine Schilderung ja nicht konkret genug. (siehe oben). Dann haben sie teilweise Recht: um dem ganzen mehr "Gewicht" zu verleihen, müssten sie schon Zeuge der unsicheren Fahrweise sein. Oder dass eben etwas passiert (aber das wollen wir ja alle nicht.)

Hoffe, ich konnte Dir ein bißchen helfen. Übrigens: Du musst nicht zur Führerscheinstelle hingehen, Du kannst das auch aufschreiben. Aber bitte jede Auffälligkeit einzeln und konkret erfassen.

VG Martin

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Eichbaum1963 hat recht: es kann sich dabei tatsächlich um ein Fahren ohne Fahrerlaubnis handeln, auch wenn sich das komisch anhört. Denn bei dem Roller handelt es sich um eine Mofa25. Das ist kein fahreraubnispflichtiges Fahrzeug. Deshalb brauchst Du auch keinen Führerschein, sondern nur eine Mofa-Prüfbescheinigung. Jetzt kommt's: eine Mofa kann immer nur einsitzig sein. Das ist Voraussetzung. (Deshalb musst Du auch eine Sitztasche hinter Dir montieren, wenn DeinSitz zu lang ist und Du eine zweite Person mitnehmen könntest.) Hat der Roller eine zweite Sitz (oder eine zu lange Sitzbank),

oder beförderst Du eine zweite Person <<

so ist das Merkmak “einsitzig“ nicht mehr gegeben. Und Dein Roller darf kein Mofa mehr sein, sondern wird jetzt zu einem Kleinkraftrad. (also eine Kategorie höher).

Und ein Kleinkraftrad ist fahrerlaubnispflichtig. D.h.: man braucht einen Führerschein. Klasse M.

Hört sich komisch an, ist aber so.

Jedenfalls wird das von einigen Gerichten so gesehen. Und das ist ne Straftat. Mit allen Konsequenzen, die aufgezeigt wurden.

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Sag mal, könnt Ihr nicht einfach die Frage, die Leon2 hat, beantworten und Euch nicht in Kommentaren ergötzen, die mit seiner Frage nichts zu tun haben? Damit ist nun ganz und gar keinem gedient.

Leider hat Leon2 nicht gesagt, mit welchem Gerät er die Fotos gemacht hat. Handy oder Fotoapparat. Ich kenne mich mit dem schweitzer Recht nicht aus. Insofern kann ich die Frage auch nicht beantworten, ohne mich in Spekulationen zu verlieren. Und Spekulationen oder Meinungen ... damit kann hier keiner was anfangen.

Ich wollte nur eine Sache meiner Mit-Kommentatoren richtigstellen:

In Deutschland ist es verboten, während der Fahrt ein Handy aufzunehmen oder zu bedienen (§ 23 (1a) StVO). Von einem Fotoapparat steht nirgendwo etwas. Selbstverständlich darf ich laut StVO einen Fotoapparat in die Hand nehmen und Bilder machen. Auch während der Fahrt. Ich habe nur dafür zu sorgen, dass meine Sicht nicht durch den Fotoapparat verdeckt ist (§ 23 (1) StVO).

@ Leon2: Welcher Tatbestand wird Dir denn konkret vorgehalten?

VG Martin

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Abweichend von den hier schon zitierten Vorschriften gelten RENNräder (wenn sie ein bestimmtes Gewicht nicht überschreiten) als Sportgeräte und sind sowohl von de Leuchtenpflicht befreit als auch von dem Gebot, dass Fahrradfahrer einen Radweg benutzen müssen.

Mit anderen Worten: RENNradfahrer dürfen sehr wohl die Fahrbahn benutzen.

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Also, ich versuche mal, auf Deine Frage, eine Antwort zu geben.

Wenn Du als Unfallbeteiligter jemanden verletzt, dann steht erst einmal der Verdacht einer fahrlässigen Körperverletzung (§ 229 StBG) im Raum und die Polizei / Staatsanwaltschaft muss ermitteln.

Grundsätzlich hast Du als Pkw-Fahrer auch auf die Verstöße anderer Verkehrsteilnehmer zu achten. Und das heißt, dass Du - auch wenn Du grün hast - nicht mit "geschlossenen Augen" über die Ampel fahren darfst. Sondern, dass Du auch gucken musst, ob die Fahrbahn frei ist.

Du musst also - wie espressionant schrieb - die Sorgfaltspflichten beachten.

Als Pkw-Fahrer bist Du nämlich in der sogenannten "Gefährdungshaftung". Dass ist das, was die anderen Gesprächsteilnehmer mit "Autofahrer haben immer eine (Mit-)Schuld" ausdrücken wollen.

Wenn Du also einen Fußgänger anfährst, der bei "rot" eine Fußgängerampel geht, Du aber das ganz genau übersehen konntest, dass er das tut und die Möglichkeit hattest, zu bremsen... ... dann passiert in aller Regel folgendes:

1.) Der aufnehmende Polizist wird den Fußgänger als vermutlich >unfallursächlich< einstufen (weil er den Verstoß beging, bei rot über die Ampel zu gehen)

Nichtsdestotrotz muss er gegen den Pkw-Fahrer ein Verfahren wegen §229 StGB - fahrlässiger Körperverletzung - einleiten und dort erstmal ermitteln, was sich eigentlich zugetragen hat.

Ob letzten Endes eine Verurteilung dabei rauskommt oder der Fußgänger oder der Pkw-Fahrer eine (Teil-)Schuld bekommt, dass kommt immer auf den Einzelfall an (Sicht, Bremsweg, andere Umstände).

Nehm Dir einen guten Verkehrs(!)Rechtsanwalt. Der wird Dich beraten.

Und gebe nichts auf Vermutungen dieses Forums. Letzten Endes zählen nur die harten Fakten und keine Vermutungen oder falsche Tatbestände.

(Wobei einige Forumsbeträger sich bitte im klaren sein sollten, welche Tatbestände sie anführen (§ 224 StGB - gefährliche Körperverletzung / § 226 - schwere KV)...

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Der Richter wird/muss innerhalb von drei Tagen entscheiden, was mit Deinem Führerschein passieren wird.

Erst einmal wird gegen Dich ermittelt, ob Du eine Straftat begangen hast (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort). Und wenn ja: wie.

So eine Straftat mit einer Schadenshöhe ab ca. 1000,- EUR zieht regelmäßig die Entziehung der Fahrerlaubnis mit sich. Das hat mein Vorredner in seinem Link gesagt.

Es wird also erst ermittelt, ob Du was gemacht hast, was Du genau gemacht hast und wie hoch die Schadenshöhe war.

Dann wurde geschaut, ob Du unter der Wirkung von Alkohol oder Drogen gefahren bist. Ansonsten wäre keine Blutprobe angeordnet worden.

Wenn jemand unter Alkoholeinfluss fährt, ist bei einer Straftat (in Deinem Fall ab 0,3 Promille (weil mit Unfall)) auch der Führerschein einzuziehen.

Also warte die drei Tage + Versandzeit ab und informiere Dich dann, was mit Deinem Führerschein sein wird.

Wichtig: während dieser Zeit hast Du vorläufig keine Fahrerlaubnis und darfst kein PKW mehr führen.

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