Antwort
Es gibt hierzu in der Regel ein Wertgutachten, dass bei Gericht eingesehen werden kann und von einem amtlich bestelltem Gutacher verfasst ist. Grundschulden beachten !! Diese müssen zusätzlich zum gebotenen Preis, der bei der 2. Sitzung frei ist (-> keine 50% des Wertes mehr)beglichen werden.