****Aus meiner Sicht gestattet das Grundgesetz, Artikel 5 JEDERMANN die Berichterstattung in Wort, Schrift und Bild.
Grundgesetz Artikel 5:
(1) JEDER hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.
Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet.
Eine Zensur findet nicht statt.
(2)...
Der Beruf des Journalisten ist weder geschützt, noch an eine Ausbildung gebunden.
Für die Vergabe von Presse-Ausweisen gibt es keinerlei gesetzliche Regelung, da diese nicht mit der Presse-Freiheit, bzw. Freiheit der Berichterstattung, vereinbar wäre.
Entsprechend wurde bereits mehrfach durch Verwaltungsgerichte entschieden und anderslautende Regelungen durch Bundesrat/Innenministerkonferenz zurückgenommen wurden.
Die Bedingung der "hauptberuflichen Tätigkeit als Journalist" ist insoweit unhaltbar, da z.B. einem Redakteur einer Vereinszeitschrift für Modell-Bau-Freunde oder einem Betreiber einer Stadtteil-Internetseite kaum das Recht der freien Meinungsäusserung und der freien Berichterstattung verwehrt werden kann, da dieser durch die Publizierung seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten kann. Ich vermute, selbiges ist auch gar nicht das Ansinnen des vorgenannten Personenkreises.
Letztendlich dient jeder Presse-Ausweis nur dem Nachweis der Zugehörigkeit eines bestimmten Personenkreises (welcher bereits durch das Grundgesetz bestimmt wurde - nämlich JEDER). Somit wirft die Ablehnung einer Akreditierung mangels Legitimations-Papier wiederum ein deutliches Bild auf das Rechtsverständnis.In diesem Fall handelt es sich nämlich schlicht und ergreifend um ZENSUR.