Die Banken sagen immer, dass der Treuhänder / Insolvenzverwalter das Konto pfänden. Es verhält sich allerdings so, dass der Insolvenzverwalter verpflichtet ist, etwaige, sich ergebende über der Pfändungsgrenze liegende Beträge zur Masse zu ziehen. Aus diesem Grund zeigt der Verwalter sich nach Verfahrenseröffnung an. Derartige Guthaben können auch durch das Stehenlassen von Guthaben zum Monatsende auflaufen.

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Es ist Aufgabe des Treuhänders / Insolvenzverwalters an den Arbeitgeber heranzutreten, dass dieser den pfändbaren Betrag direkt an den Treuhänder / Insolvenzverwalter, auf ein Anderkonto, überweist. Der Arbeitgeber wird insoweit Drittschuldner. Der unpfändbare Betrag wird an den Schuldner durch den Arbeitgeber ausgezahlt. Ich habe es in der Vergangenheit mehrmals gemacht, dass ich mich auf die Zusagen der Schuldner verlassen habe, dass sie mir den pfändbaren Betrag überweisen. Leider haben diese mich enttäuscht und der Treuhänder / Insolvenzverwalter hat Probleme bekommen, da er eine Pflichtverletzung begangen hat. Es ist daher immer der Arbeitgeber zu informieren. An den Gerichten, wo wir tätig sind, werden teilweise sogar die Anschreiben an die Arbeitgeber abgefordert als Nachweis. Sollte sich der Arbeitgeber bei der Errechnung des pfändbaren Betrags verrechnen, haftet dieser und der Treuhänder / Insolvenzverwalter hat einen Anspruch gegen den Arbeitgeber. Wie der Arbeitgeber dies dann mit dem Arbeitnehmer klärt, ist für das Insolvenzverfahren uninteressant. Ich rate meinen Schuldner im Rahmen der ersten Gespräche, dass sie ihren Arbeitgeber über die bevorstehende Insolvenz informieren und sagen, dass der Insolvenzverwalter nach Eröffnung die pfändbaren Beträge von diesem abfordern müsst. Die Klauseln in Arbeitsverträgen, dass Lohnabretungen, Lohnpfändungen nicht zulässig sind, ist nonsens. Im Übrigen stellt ein Insolvenzverfahren keinen Kündigungsgrund dar.

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Letzter Monat Wohlverhaltensphase Pfändung Insolvenz Privatinsolvenz Schlussrechnung Provisionen

Guten Tag,

mein Mann arbeitet im Außendienst und bekommt monatlich ein Fixum, einen geldwerten Vorteil in Form eines Firmenwagens und eine Provisionsvorauszahlung. Auf alles wurde während der Inso zugegriffen, so dass sich ein monatlicher Pfändungsbetrag in Höhe von 97,03 € ergab. Am 19.11.2013 endete die Wohlverhaltensphase und damit auch die Gültigkeit der Abtretungserklärung. Leider fällt ausgerechnet in diesen Monat die Jahresendabrechnung für die Provisionen in Höhe von ca. 8.500 €. Der AG meines Mannes hat dieses Gehalt, welches zum 30.11.2013 ausgezahlt wurde, jetzt inkl. der Jahresendabrechnung in Höhe von ca. 12.200 €, komplett einer Pfändung unterzogen Der Pfändungsbetrag beläuft sich auf ca. 3.300 €. Der AG begründete dies damit, dass ihm buchhalterisch keine anteilige Berechnung möglich sei. Nun hat der Treuhänder diesen Pfändungsbetrag in Höhe von ca. 3.300 € einfach in 2/3 für 20 Tage und 1/3 für 10 Tage aufgeteilt und möchte den größeren Teil gerne behalten. Unseres Erachten ist diese Vorgehensweise falsch, da die Pfändung ja eigentlich aus 2/3 des pfändbaren Nettoeinkommens berechnet werden müsste und 1/3 des Nettoeinkommens unpfändbar wären, oder? Mit diesem Einwand konfrontiert, schrieb uns der Treuhänder nun, dass er wissen möchte, für welchen Zeitraum die Provisionsabrechnung gezahlt worden wäre. Das wäre vom 01.07.2012 bis 30.06.2013 und fiele somit wieder komplett in den Abtretungszeitraum. Was hat der Treuhänder jetzt bloß vor? Wie ist die korrekte Abrechnung dieses besonderen Falles? Vielen Dank für Ihre Hilfe.

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Es kommt nicht darauf auf, wann das Geld ausgezahlt wird, sondern wann die Provision entstanden ist. Da Sie selbst schreiben, dass der Abrechnungszeitraum vom 1. Juli 2012 bis 30. Juni 2013 war, hat der Arbeitgeber recht und er muss den kompletten Betrag der Pfändungstabelle zugrunde legen. Es tut mir leid, Ihnen keine besser Auskunft geben zu können

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Also bei uns ist das in der Satzung geregelt, dass der abgebende Pächter einen Nachpächter bringt. Sollte ihm das innerhalb der Kündigungsfrist nicht möglich sein, wird eine Folgevereinbarung für max. zwei Jahre vereinbart, die zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung sowie kleingärtnerischen Nutzung auffordert, sofern der abgebende Pächter weiterhin Geld für seine Parzelle haben möchte. Wenn der abgebende Pächter die Parzelle an den Verein kostenlos übergeben will, muss ein Schenkungs-/Verzichtsvertrag gefertigt werden.

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