Zunächst ist festzustellen, daß ein Anwalt, der ein Mandat annimmt auch verpflichtet ist, dieses zügig zu bearbeiten und seinen Mandanten über den Sachstand zu informieren.
Tut er dies nicht, verletzt er seine Berufspflichten aus der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) und der Berufsordnung für Anwälte (BORA).
Darüberhinaus hat er - sofern der Mandant das Mandat beendet und keine Forderungen seitens des Anwalts offenstehen - die Pflicht, dem Mandanten die überlassenen Unterlagen zurückzugeben.
Eben dieses vereitelt der Anwalt hier, indem er schlicht unerreichbar ist.
Hierzu ist anzumerken, daß ein Rechtsanwalt nach der BRAO verpflichtet ist, einen Vertreter zu bestellen, wenn er länger als 1 Woche am Stück nicht in seinen Kanzleiräumlichkeiten anwesend sein kann - sei es wegen Krankheit oder sonstiger Gründe.
Ein Weg, mit Ihren Unterlagen "in Kontakt" zu kommen, wäre also - falls nicht bereits geschehen - die schriftliche Aufforderung an den Anwalt, die Unterlagen an Sie herauszugeben.
Sollte ein Vertreter bestellt sein, wird dieser sich mit Ihnen in Verbindung setzen. Sollte dies nicht der Fall sein und die Voraussetzungen für die Bestellung eines solchen Vertreters vorliegen, liegt ein Verstoß gegen Berufsrecht vor, der über eine formelle Beschwerde bei der zuständigen Anwaltskammer zur Anzeige gebracht werden kann.
Die von Ihnen geschilderte Reaktion von deren Seite ist für mich ebenfalls nicht nachvollziehbar. Sie muß sich bemühen, von dem Anwalt eine Stellungnahme zu erhalten und kann sich nicht auf den Standpunkt zurückziehen: Der Anwalt meldet sich nicht - macht auch nichts.
Möglicherweise hat die zuständige Kammer Ihre Anfrage als Vermittlungsgesuch gewertet. Dieses ist berufsrechtlich nicht relevant.
Daher sollten Sie dort nachmals nachhaken und gegebenenfalls ausdrücklich eine Beschwerde gegen den betreffenden Anwalt erheben.
Sollten alle diese formalrechtlich möglichen Wege nichts fruchten, gäbe es noch die Möglichkeit, den Wohnsitz des Anwaltes herauszufinden und sich so über seine Privatanschrift an ihn zu wenden.
Sollte auch dies nicht gelingen, wäre als letzte Möglichkeit eine Strafanzeige gegen den Anwalt anzudenken.
Einziger hier überhaupt in Frage kommender Straftatbestand ist die Unterschlagung. Es ist fraglich, ob sich dieser Tatbestand letztlich bejahen läßt.
Möglicherweise wird aber der Anwalt unter dem Eindruck der Strafanzeige einlenken und Ihnen die Unterlagen aushändigen, denn das ist schließlich das, was Sie wollen.
Zunächst würde ich aber die oben beschriebenen Wege beschreiten
QUELLE:http://www.e-juristen.de/Rechtsberatung/Berufsrecht-Rechtsanwalt.htm
Lieben Gruß
Tjakale