Es kommt darauf an, ob du einen rein rechtlichen Vorteil aus diesem Geschäft gezogen hast, wenn nicht, kommt § 107 BGB zu tragen.
Wenn du beispielsweise etwas bestellt und gekauft hast mit Hilfe deines Taschengeldes (§110 BGB) und dies ein rein rechtlicher Vorteil ist (z. B. Kaugummi), bedarf es keine Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters, also deines Vaters.
Falls du keinen rein rechltichen Vorteil hast, kannst du trotzdem Eigentümer der Sache geworden sein, Einigung und Übergabe nach § 925 BGB ist losgelöst von der schuldrechtlichen Frage, also der Bezahlung (Siehe Abstraktionsprinzip).
Dir steht Post zu, und dies unterliegt dem Briefgeheimnis, nach Art. 10 GG in Verbindung mit § 206 StGb.
Da dein Vater das Paket nicht öffnen darf, darf er es Dir auch nicht vorenthalten, da du das 7. Lebensjahr bereits vollendet hast, bist du nach § 106 BGB beschränkt Geschäftsfähig.