Marken- und Produktpiraterie

Erinnerungsstücke an schöne Tage oder Geschenke für Freunde und Verwandte sind übliche Mitbringsel, die nach einem Urlaub mitgebracht werden. Vielfach handelt es sich jedoch bei diesen mitgebrachten Gegenständen um nachgeahmte oder gefälschte Produkte. Die Einfuhr dieser Waren unterliegt der Überwachung der Zollverwaltung.

Bei Waren im persönlichen Gepäck des Reisenden, ohne kommerziellen Charakter, schreitet die Zollbehörde nach den Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes nicht ein.

Ergeben sich jedoch im Hinblick auf die Art und Menge der nachgeahmten oder gefälschten Waren, der Person des Beteiligten oder aufgrund sonstiger Umstände Anhaltspunkte für ein gewerbliches Handeln, greift diese Ausnahme nicht. Eine Ware wird im geschäftlichen Verkehr benutzt, wenn sie einem beliebigen eigenen oder fremden Geschäftszweck dient. Dies gilt unabhängig davon, ob die für die Einfuhrabgabenbefreiung geltenden Mengen- und Wertgrenzen eingehalten wurden.
Beachten Sie jedoch, um die Waren einfuhrabgabenfrei in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr einführen zu können, müssen die Mengen- und Wertgrenzen für die Zollbefreiung eingehalten werden.

http://www.zoll.de/DE/Privatpersonen/Reisen/Rueckkehr-aus-einem-Nicht-EU-Staat/Einschraenkungen/Marken-und-Produktpiraterie/marken-und-produktpiraterie_node.html

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Beim P-Konto ist automatisch ein Grundfreibetrag in Höhe von 1.073,88 € je Kalendermonat vor Pfändungsmaßnahmen geschützt. 

Wenn Sie verheiratet und/oder für Kinder zum Unterhalt verpflichtet sind, können Sie weitere Freibeträge beantragen. Der Grundfreibetrag erhöht sich um 404,16 € für die erste Person, für jede weitere Person um 225,17 €. Das gilt auch, wenn Sie ALG II oder Grundsicherung für Personen aus Ihrer Bedarfsgemeinschaft erhalten. Bekommen Sie Kindergeld, so ist dieses ebenfalls geschützt.

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