Vielen herzlichen Dank für eure schnellen Antworten. Habe gerade die Lösung gefunden:

Paragraph 33 Mietrechtsgesetz sieht vor, dass der Mieter seit 1. Oktober 2006 Mietverhältnisse gegenüber dem Vermieter – ohne Angabe von Gründen – gerichtlich oder schriftlich (eingeschrieben) aufkündigen kann.

Der Vermieter hat auch nach dem 30. September 2006 nur die Möglichkeit mit Hilfe einer bei Gericht einzubringenden Aufkündigung, gestützt auf gesetzliche Kündigungsgründe, eine rechtswirksame Beendigung des Mietverhältnisses zu erreichen. Das gesetzliche Kündigungsrecht des Mieters kann nicht beschränkt werden und der Mieter kann darauf auch nicht verzichten (ein im Mietvertrag vereinbarter Kündigungsverzicht ist daher nicht wirksam). Da es sich weiters um ein gesetzliches Kündigungsrecht handelt, muss es nicht im Mietvertrag vereinbart sein.

Quelle: Arbeiterkammer / Steiermark

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