Kurzfristige Beschäftigung [Bearbeiten]Eine kurzfristige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV liegt vor, wenn die Beschäftigung aufgrund ihrer Art (z.B. saisonale Arbeit) oder vertraglich innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage begrenzt ist, es sei denn, die Beschäftigung wird berufsmäßig ausgeübt und ihr Entgelt übersteigt 400 € im Monat.
Man geht vom 2-Monats-Zeitraum aus, wenn die Beschäftigung an mindestens 5 Tagen pro Woche ausgeübt wird. Bei Beschäftigungen von regelmäßig weniger als 5 Tagen pro Woche geht man bei der Prüfung der Kurzfristigkeit von 50 Arbeitstagen aus.
Bei einer kurzfristigen Beschäftigung sind grundsätzlich keine Sozialabgaben zu leisten, jedoch sind die Umlagen U1, U2 sowie Insolvenzgeldumlage abzuführen. Außerdem ist das Arbeitsentgelt zu versteuern, entweder pauschal oder entsprechend den Angaben auf der Lohnsteuerkarte.
Bei der Beurteilung, ob Sozialabgabenfreiheit besteht, werden alle kurzfristigen Beschäftigungen eines Kalenderjahres zusammengezählt. Wird innerhalb einer kurzfristigen Beschäftigung beschlossen, eine der zeitlichen Grenzen in Zukunft zu überschreiten, wird diese Beschäftigung sozialabgabenpflichtig nicht erst ab dem Überschreiten des Zeitlimits, sondern ab dem Beschluss. Wird also nach 40 geleisteten Arbeitstagen die 50-Tage-Befristung aufgehoben, so tritt ab dem 41. Tag Sozialversicherungspflicht ein.
Achtung: Die Tätigkeit darf nicht berufsmäßig ausgeübt werden, sofern das Entgelt über 400 € liegt. Berufsmäßigkeit liegt unter anderem vor, wenn der Arbeitende das Geld für seinen Lebensunterhalt benötigt. Hier eine nicht vollständige Aufzählung:
berufsmäßig
Arbeitslosengeld-Empfänger
ALG-II-Empfänger (Hartz-IV-Empfänger)
nicht berufsmäßig
normaler Arbeitnehmer, der zusätzlich eine kurzfristige Beschäftigung ausübt
Personen, die nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sind
Schüler während der Schulzeit
Studenten während des Studiums