Der Arbeitgeber muss das Entgelt nicht unbegrenzt für jede Erkrankung des Beschäftigten fortzahlen: Innerhalb eines Zeitjahres (Zwölf-Monats-Frist) zahlt er grundsätzlich nur für insgesamt sechs Wochen (42 Kalendertage) wegen derselben Krankheit. Selbst dann, wenn sich der Anspruch auf mehrere Krankheitszeiträume verteilt. Ist der Anspruch des Mitarbeiters von maximal sechs Wochen Entgeltfortzahlung aufgebraucht, setzt die Zahlung von Krankengeld durch seine gesetzliche Krankenversicherung ein.
Ob auf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Arztes "Erstbescheinigung" oder "Folgebescheinigung" steht, ist kein zuverlässiges Indiz über den Anspruch auf Entgeltfortzahlung: Wird ein Mitarbeiter nämlich nach überstandener Krankheit am ersten Tag seiner Rückkehr an den Arbeitsplatz erneut krankgeschrieben, dann steht auf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wiederum "Erstbescheinigung"; auch wenn beide Erkrankungen auf derselben Ursache beruhen. Aus diesem Grund sollten Sie sich bei mehrfachen Erkrankungen eines Mitarbeiters direkt an die zuständige Krankenkasse wenden. Generell sind Krankenkassen befugt, Arbeitgebern mitzuteilen, ob die erneute Arbeitsunfähigkeit eines Beschäftigten auf derselben Ursache beruht. Die Übermittlung von Diagnosedaten an Arbeitgeber ist jedoch nicht zulässig. Falls der Beschäftigte vor Beginn einer neuen Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht wegen derselben Krankheit fehlte, besteht allerdings in jedem Fall ein neuer Anspruch auf sechs Wochen Entgeltfortzahlung.