Antwort
Hallo also im Vertrag steht
Mangelhaftung: Das Pferd wird verkauft wie besichtigt und probegeritten. Für Mängel haftet der Verkäufer
a) bei auftreten von Mängeln gemäß der Verordnung über die Vermutungsfristen bei Tiermängeln, BGBI. Nr.472/1972, innerhalb der dort genannten Fisten,
b) bei deckhengst ....... und er ist ja wallch das braucht man ja nicht