Normalerweise steht im Pachtvertrag, dass Mitgliedsbeitrag/Pachtzins 1x jährlich geleistet wird (egal ob 1 Monat oder 11 Monate). Du hast fristgerecht gekündigt. Sollte intern die Satzung geändert worden sein, dann lass Dir diese in Kopie mit schriftlichem Anschreiben und Unterschrift des 1. und 2. Vorstandes zukommen. Das würde ich dem Landesverein zukommen lassen. Denn eine Änderung einer Satzung darf einzelne Punkte zwar differenzieren, aber NICHT verschlechtern. Das Gesetz/Satzung darf NICHT zu Ungunsten eines Pächters/Mieters sein. Normalerweise sind zwischen 3 - 6 Monate vorher eine Kündigung auszusprechen. Der Vorstand kann auch eine kurzfristige Kündigung akzepieren.Wie gesagt, eine Satzungsänderung gibt es nicht, höchstens eine Detailbeschreibung oder dass grundsätzlich eine Pachtkündigung nur zum Jahresende ausgesprochen werden kann darf. (Wenn man so etwas unterschrieben hat, dann hast Du bei Pachtbeginn dies akzeptiert).Der Verein kann NICHT zu DEINEN Ungunsten entscheiden.Beispiel in der Rahmenvereinbarung bzw. Satzung steht: Kündigung des Pachtvertrages 3 oder 6 Monate - oder natürlich auch 3 Monate vor Pachtjahresende - oder nur 1 Monat, wenn ein Nachpächter akzeptiert wird (wie beim Nachmieter suchen, musst Du dann höchstens 3 potentielle Nachmieter stellen, wenn der Vermieter diese nicht akzeptiert, Problem des Vermieters).Also mach Dir nix draus, lass es Dir mit ausführlicher Begründung und Unterschriften vom 1. und 2. Vorstand geben. Sende eine Kopie an den Landesverband und bitte gleichzeitig darum, dass Dein Garten nicht von einem Fachberater Deines Vereins bewertet wird, sondern bitte um einen "unabhängigen" Fachberater eines anderen Vereins.Ach ja, immer eine Kopie mit nettem Anschreiben an die nächst höhere Instanz (Landesverband, Gemeinde, Verpächter/Besitzer mit Einschreiben per Rückantwort). Wünsch Dir viel Glück
Wenden Sie sich an den Landesverband für Kleingärtner (das jeweilige Bundesland). Telefoniere oder schreibe ... denn das ist Willkür. Sie können Dir nicht einfach kündigen. Auch hast Du das Recht, eine Arbeit aus gesundheitlichen, religiösen oder auch ästhetischen Gründen abzulehnen. Wenn man irgendeine Gemeinschaftsarbeit ( 8 - 12 Stunden jährlich) nicht macht oder ablehnt gilt normalerweise, dass man dann pro nicht geleisteter Arbeit /Stunde 10 Euro bezahlt (maximal 80 - 120 Euro jährlich). Außerdem hat Ihnen der 2. Vorstand gedroht - das ist eine Nötigung. Schreibe Folgendes: 1. Mein Pachtvertrag gilt seit dem ..... Das dazugehörige Tor, das ich mitbenutze gehört dazu. Ich durfte dieses benutzen wie ich es brauchte. 2. Diesbezüglich besteht keine schriftliche Vereinbarung. Gilt hier das Gewohnheitsrecht? 3. Bisher war ich ein allgemein friedlicher und pflichtbewusster Pächter, bis ich eine Arbeit nicht machte, die mir der 2. Vorstand auftrug. Ist der 2. Vorstand weisungsbefugt? 4. Der. 2 Vorstand antwortete nach meiner Ablehnung: "Das wirst Du noch bereuen!" Prompt kam anschließend das "Torverbot"! 5. Ich sehe dies als Nötigung. Frage ist es eine Nötigung. (Bevor Sie den Landesverband anschreiben, schauen Sie in Ihrem Pachtvertrag nach, wer der Verpächter ist - privat, Gemeinde (also öffentlich zugänglich) oder hat der Verein komplett dieses Grundstück gepachtet. Machen Sie von dem Schreiben an den Landesverband eine Kopie für den Verpächter (vermutlich auch Gemeinde) und bestehen Sie auf einen Schiedsvergleich. Fragen Sie den Vertreter des Landesverbandes, ob es nicht möglich wäre, eine Schiedsperson von einem anderen Kleingartenverein oder von der Schiedsstelle der Gemeinde (falls diese der Verpächter ist) zu benennen. Wenn aber Ihr Verein das komplette Grundstuck zu "Nutzung" mit "öffentlichem Zugang" zugewiesen bekommen hat, dann wird ein Vertreter der Gemeinde dem 2. Vorstand vermitteln, dass Vorstand und ihre benannten Vertreter keinesfalls "Götter sind".