Diese und andere Fragen, betreffend den GV und die Zustellung werden im "Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher (Gerichtsvollzieherkostengesetz - GvKostG)" geregelt.
Unter Abschnitt 4 Kostenzahlung findet man Folgendes:
§ 13 Kostenschuldner
(1) Kostenschuldner sind
- 1. der Auftraggeber,
- 2. der Vollstreckungsschuldner für die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung und
- 3. der Verpflichtete für die notwendigen Kosten der Vollstreckung.
Schuldner der Auslagen nach den Nummern 714 und 715 des Kostenverzeichnisses ist nur der Ersteher.
(2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
(3) Wird der Auftrag vom Gericht erteilt, so gelten die Kosten als Auslagen des gerichtlichen Verfahrens.
Der Gläubiger wird sich immer auf die Punkte 2. und 3. berufen und somit die Kosten dem Verschulder, also dem Schuldner, aufrechnen.
Die einzige Möglichkeit, dass Punkt 1. zutreffen könnte, ist die Anzweiflung des Schuldners an der "notwendigen Zustellung im Rahmen der Zwangsvollstreckung". Wenn lediglich beglaubigte Unterlagen zugesandt werden, die dem Schuldner nachweislich bereits von Gerichts wegen vorliegen, dient die förmliche Zustellung durch den GV in erster Linie dem Zweck zur Erlangung eines vollstreckbaren Titels - der allerdings ohnehin schon vorliegt bei einem Gerichtsurteil oder einer Schlichtung beim Gütetermin. Somit wäre eine Zustellung durch den GV überflüssig und dient nur dem RA zur zusätzlichen Absicherung.
Bin kein Jurist - bitte um Korrektur, wenn in meinen Ausführungen Fehler zu finden sind.