Diese und andere Fragen, betreffend den GV und die Zustellung werden im "Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher (Gerichtsvollzieherkostengesetz - GvKostG)" geregelt.
Unter Abschnitt 4 Kostenzahlung findet man Folgendes:

§ 13 Kostenschuldner

(1) Kostenschuldner sind

1. der Auftraggeber,
2. der Vollstreckungsschuldner für die notwendigen Kosten der     Zwangsvollstreckung und
3. der Verpflichtete für die notwendigen Kosten der Vollstreckung.

Schuldner der Auslagen nach den Nummern 714 und 715 des Kostenverzeichnisses ist nur der Ersteher.

(2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

(3) Wird der Auftrag vom Gericht erteilt, so gelten die Kosten als Auslagen des gerichtlichen Verfahrens.

Der Gläubiger wird sich immer auf die Punkte 2. und 3. berufen und somit die Kosten dem Verschulder, also dem Schuldner, aufrechnen.
Die einzige Möglichkeit, dass Punkt 1. zutreffen könnte, ist die Anzweiflung des Schuldners an der "notwendigen Zustellung im Rahmen der Zwangsvollstreckung". Wenn lediglich beglaubigte Unterlagen zugesandt werden, die dem Schuldner nachweislich bereits von Gerichts wegen vorliegen, dient die förmliche Zustellung durch den GV in erster Linie dem Zweck zur Erlangung eines vollstreckbaren Titels - der allerdings ohnehin schon vorliegt bei einem Gerichtsurteil oder einer Schlichtung beim Gütetermin. Somit wäre eine Zustellung durch den GV überflüssig und dient nur dem RA zur zusätzlichen Absicherung.
Bin kein Jurist - bitte um Korrektur, wenn in meinen Ausführungen Fehler zu finden sind.

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Die Stromdiscounter können nur Geld verdienen, wenn die Kunden - zu deutlich erhöhten Preisen, versteht sich - länger als ein Jahr bei der Stange bleiben. Deshalb wird die Jahresrechnung, in der alle relevanten Daten, wie tatsächlich abgerechneter Arbeitspreis, Grundpreis, Bonuszahlung, Frei-kWh, aufgeführt sein müssen, in der Regel erst 2-3 Monate nach Ende des Rechnungsjahres zugestellt.

Die Preisgestaltung dieser Unternehmen ist extrem intransparent, was auch seinen guten Grund hat: Gut 6 Wochen vor Ablauf des Rechnungsjahres erhält man eine E-Mail oder - schlimmer noch - man muss auf der Anbieter URL unter dem eigenen Account nachschauen. Dort findet man dann sehr gut versteckt im Text eine saftige Preiserhöhung, die man in der Regel (bei mehreren Seiten Text mit Blabla) aber auch leicht übersieht (lt. Urteil des OLG Hamm rechtlich nicht wirksam). Nun heißt es schnell handeln und das 6-wöchige Sonderkündigungsrecht wegen Erhöhung des Strompreises wahrnehmen, denn die Benachrichtigung kommt so spät, dass man kaum die Zeit hat, innerhalb der Kündigungsfrist zu bleiben. Die Kündigung sollte auf JEDEN Fall per Einschreiben mit Rückschein erfolgen.

Ein wichtiger Tipp noch: Den Stromzählerstand unbedingt möglichst am Ende des Rechnungsjahres ablesen und (hört sich albern an, ist aber besser so) mit der aktuellen Tageszeitung fotografieren. Den ermittelten Zählerstand dann dem Stromanbieter unverzüglich mitteilen (meist über den Zugang der Anbieterseite) UND - ganz wichtig - diesen Stromzählerstand der zuständigen Netzagentur ebenfalls angeben! Hier zu finden: http://www.netze-und-versorger.de/strom/default.aspx --> Einfach oben rechts die Adresse eingeben, der Netzbetreiber wird dann angezeigt.

Eine Verrechnung der zuviel gezahlten Abschlagsbeträge darf nicht mehr mit folgenden Abschlägen verrechnet werden. Die zuviel gezahlten Beträge müssen ausgezahlt und die folgenden Abschlagszahlungen ggf. neu angepasst werden (Urteil LG Düsseldorf). Der Bonus muss ausgezahlt werden, wenn die in den AGB aufgeführten Bedingungen eingehalten wurden. Leider halten sich die unseriösen Discounter selten daran.

Die Jahresabrechnung wird sicherlich ein "Spaß" - und die Endabrechnung nach erfolgter Kündigung erst....!

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@Rollstoimetz: Angeblich wird bereits seit 873 Bier in Köln gebraut, ab dem 14.Jhd. ist das Bierbrauen belegt. Ca. 40km rheinabwärts versucht eine dörfliche Gemeinschaft bis heute - leider recht erfolglos - ebenfalls Bier zu brauen. Um ein gutes Bier zu genießen, nehmen die wahren Kenner aus dem Dörfle daher die 40km Anreise nach Köln gerne in kauf ;-)

Mehr als 50 verschiedene Biersorten bietet z.B. das BIERMUSEUM in der Altstadt an. Ein zweites Biermuseum ist ein Kiosk in der Antwerpener Straße im "Belgischen Viertel". Es ist geradezu unglaublich, was hier alles angeboten wird. Und der Inhaber kennt noch so manche Story der einzelnen Sorten....

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