Ich habe nun in einer Fachzeitschrift nachfolgende Text gelesen:
Die Erbengemeinschaft kann über den Nachlass nur gemeinschaftlich verfügen, § 2038 I BGB. Ein Erbe allein kann nicht ohne Weiteres für die Erbengemeinschaft handeln. Dies ist nur möglich, wenn alle Mitglieder der Erbengemeinschaft damit einverstanden sind. Sind sich die Mitglieder einer Erbengemeinschaft nicht einig, entscheidet die Stimmenmehrheit. Die Stimmenmehrheit wird nicht nach der Anzahl der Erben berechnet, sondern nach der Größe der Erbteile.
Beispiel: Die Erblasserin hinterlässt vier KInder. Jeder erhält 1/4 des Erbes. Sie sind eine Erbengemeinschaft. Drei wollen verkaufen einer nicht. Die drei Erben überstimmen den vierten Erben. Bei dieser Entscheidung ist nicht das Kopfverhältnis der Erben entscheidend (3 : 1), sondern deren Erbanteile. Die drei Erben haben zusammen einen Erbanteil von 3/4 und überstimmen damit den vierten Erben, dem nur 1/4 des Erbes zusteht.
Ich hatte nachgefragt und 2 sehr hilfreiche Infos erhalten. Sie gingen in Richtung Versteigerung. Kann mir jemand sagen, ob die oben genannte Möglichkeit auch für ein Grundstück zur Anwendung kommen kann!!!