ärztliche Schweigepflicht Der Begriff ärztliche Schweigepflicht steht im Zusammenhang mit verschiedenen Rechtsgebieten, zum Beispiel mit dem Arzthaftungsrecht. Die individuellen Fragen und Probleme unterscheiden sich daher sehr stark, so dass allgemeingültige Aussagen wenig hilfreich für den Ratsuchenden sind.

Die selbstständige Recherche im Internet ist sicher sinnvoll, um einen Überblick zu bekommen. Sie lässt jedoch den Suchenden oft im Unklaren, ob die Rechtsnormen auf sein konkretes Problem anwendbar sind.

Ein zugelassener Rechtsanwalt kann oft in wenigen Minuten am Telefon alle individuellen Fragen beantworten oder bei komplexen Fällen wichtige Informationen im Rahmen der telefonischen Erstberatung geben.

Bitte wählen Sie aus den nachstehenden Rechtsgebieten das Gebiet aus, unter das Ihre Frage fällt. Dort berät Sie ein Rechtsanwalt, dessen Schwerpunkt in dem jeweiligen Bereich liegt. Durchwahl zum Thema ärztliche Schweigepflicht (Arzthaftungsrecht): 0900-1 875 001-843 (1,99 EUR/Min) Durchwahl zum Thema ärztliche Schweigepflicht (Zivilrecht): 0900-1 875 001-844 (1,99 EUR/Min | 07:00 - 01:00Uhr) Grundsätzlich besteht eine ärztliche Schweigepflicht gegenüber jedermann, dass bedeutet, dass der Arzt über die Anliegen, Krankheiten und Behandlungen eines Patienten keine Auskunft geben darf; dies gilt auch über den Tod des Patienten hinaus.

Die Übermittlung von Patientendaten ist nur zulässig, wenn sie entweder durch eine gesetzliche Vorschrift, durch die Einwilligung des Patienten oder aber durch einen besonderen Rechtfertigungsgrund legitimiert ist. Anderenfalls läuft der Arzt Gefahr, die ärztliche Schweigepflicht (§ 203 StGB i. V. m. § 3 MBO) zu verletzen und gegen datenschutzrechtliche Vorschriften zu verstoßen. Verstöße des Arztes gegen die ärztliche Schweigepflicht sind strafbar.

Ohne das eine gesetzliche Übermittlungsbefugnis vorliegt und ohne Einwilligung des Patienten kann eine Durchbrechung der ärztlichen Schweigepflicht jedoch dann gerechtfertigt sein, wenn eine nicht anders abwendbare Gefahr für ein höherwertiges Rechtsgut, wie Leben, Gesundheit und Freiheit, abgewehrt werden soll (§ 34 StGB). Darüber hinaus kann der Arzt im Einzelfall im Rahmen der Wahrnehmung berechtigter Interessen, etwa bei strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, gegen ihn selbst oder aber auch im Rahmen der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche gegen den Patienten befugt und berechtigt sein, die ihm anvertrauten Patientendaten zu offenbaren.

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