Mangels Angaben, gehe ich davon aus, dass sich der Vorfall in einer Straßenbahn des ÖPNV ereignet hat. Das Kontrollpersonal hat festgestellt, dass Sie auf Verlangen keinen gültigen Fahrausweis vorweisen konnten und Ihnen daher eine Zahlungsaufforderung über ein erhöhtes Beförderungsentgelt (EBE) in Höhe von 60 € übergeben.
So wie Sie es schildern, ist es zweifelhaft, dass diese Forderung berechtigt ist. Denn Sie haben sich entsprechend § 6 Abs. 2 der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen (BefBedV) bemüht, unverzüglich und unaufgefordert den erforderlichen Fahrschein zu lösen. Wenn die Kontrolle stattgefunden hat, bevor Ihnen dabei eine Beschaffung des Fahrausweises möglich war, ist die Beschaffung aus Gründen unterblieben, die Sie als Fahrgast nicht zu vertreten haben (§ 9 Abs. 1 S. 3 BefBedV), wodurch die Zahlungsverpflichtung des § 9 Abs. 1 Nr. 1 BefBedV für das erhöhte Beförderungsentgelt entfällt. Allerdings wird das Verkehrsunternehmen dies wahrscheinlich nicht auf Ihre bloße Schilderung hin anerkennen, denn leider würde jeder Schwarzfahrer ebenso argumentieren. In einem solchen Fall ist es also hilfreich, wenn man andere Fahrgäste als Zeugen für den Sachverhalt benennen kann und deren Namen und Kontaktdaten notiert, falls das Kontrollpersonal in dem Fall nicht ohnehin auf die Erhebung des EBE verzichtet.
Dennoch können Sie den Sachverhalt natürlich dem Verkehrsunternehmen schildern und auf dieser Grundlage der Zahlungsaufforderung widersprechen. Eine Gebühr für diesen "Einspruch" fällt nicht an, denn es handelt sich hier nicht um ein öffentlich-rechtliches Verwaltungsverfahren. Sie müssen nur darauf gefasst sein, dass das Verkehrsunternehmen an seiner Forderung festhält und diese Ablauf der Zahlungsfrist im Zweifel beitreiben lässt.