Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt gemäß §§ 194 Abs. 1, 195 BGB 3 Jahre.

Beginn der Verjährung ist gemäß § 199 Abs. 1 BGB der Schluss des Jahres, indem der Anspruch entstanden ist - hier also beginnt die Verjährungsfrist am 01.01.2012 zu laufen. Die Frist endet dann am 31.12.2014.

Also noch genügend Zeit, die Rechnung zu stellen! Ich würde es aber trotzdem bald machen.

Was die rechtlichen Grundlagen für die Forderung betrifft, kommt es auf die Art des Vertrags an (Kaufvertrag, Werkvertrag etc). So ist zum Beispiel für einen Kaufvertrag in § 433 Abs. 2 BGB die Pflicht des Käufers zur Zahlung des Kaufpreises normiert. Für den Werkvertrag steht selbiges in § 633 Abs. 1 BGB. MfG

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Grundsätzlich braucht vor dem Amtsgerichten keinen Anwalt - und für Mietsachen ist das Amtsgericht zuständig. Wenn Deine Mutter mittellos ist, hat sie ggf. Anspruch auf Prozesskostenhilfe. Den Antrag hierzu bekommt sie entweder bei der Geschäftsstelle des zuständigen Amtsgerichtes oder aber über einen Anwalt.

In dieser Angelegenheit wird es wohl nicht ohne Anwalt gehen. Hierfür kann sie einen Beratungsschein bekommen und muss dafür 10€ zahlen.

Wenn die Mieter nicht ausziehen wollen, gibt es die Möglichkeit der Räumungsklage.

Um an die ausstehenden Mieten zu kommen, müssen die Mieter gemahnt werden. Nach erfolgloser Mahnung kann ein Mahnbescheid beim zuständigen Gericht beantragt werden. Der ist aber nicht kostenlos. Legen die Mieter keinen Widerspruch gegen den Mahnbescheid ein, kann Deine Mutter einen Vollstreckungsbescheid beantragen. Legen die Mieter Widerspruch, geht die Sache zum zuständigen Amtsgericht. Legen die Mieter gegen den Vollstreckungsbescheid Einspruch ein, geht die Sache ebenfalls zum zuständigen AG.

Wenn Deine Mutter alles nachweisen kann (vorherige Mahnung etc), dann dürften die Erfolgsaussichten eines gerichtlichen Verfahrens nicht schlecht sein - und wenn sie gewinnt, zahlen (bei dementsprechenden vorherigen Klageantrag) die Beklagten, also die säumigen Mieter, die Anwaltskosten Deiner Mutter. MfG

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