Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt gemäß §§ 194 Abs. 1, 195 BGB 3 Jahre.
Beginn der Verjährung ist gemäß § 199 Abs. 1 BGB der Schluss des Jahres, indem der Anspruch entstanden ist - hier also beginnt die Verjährungsfrist am 01.01.2012 zu laufen. Die Frist endet dann am 31.12.2014.
Also noch genügend Zeit, die Rechnung zu stellen! Ich würde es aber trotzdem bald machen.
Was die rechtlichen Grundlagen für die Forderung betrifft, kommt es auf die Art des Vertrags an (Kaufvertrag, Werkvertrag etc). So ist zum Beispiel für einen Kaufvertrag in § 433 Abs. 2 BGB die Pflicht des Käufers zur Zahlung des Kaufpreises normiert. Für den Werkvertrag steht selbiges in § 633 Abs. 1 BGB. MfG