**Hallo, ein weitläufiger Bekannter von mir, der jetzt auf einem anderen Kontinent lebt (seinen Namen habe ich schon lange vergessen, doch seine Geschichte nicht), hatte mit folgendem Einfall Erfolg: Er kaufte sich bei www.druckerzubehör.de Druckerpatronen für unter 2 € das Stück, und für 500 Blatt Druckerpapier zahlte er dort 0,46 €. Dann schrieb er das zu plakatierende Ereignis (kurz und knackig) auf, unter Namensnennung aller beteiligten Personen, einige tausend Mal kopierte er es, und machte auch vor den kleineren Ortschaften, in denen gegnerische Personen ansässig sind/waren keinen Halt. Presse Funk und Fernsehen mischten sich ein. Die Öffentlichkeit mischte sich ein. Um den Scandal zu glätten arbeiteten die Staatsdiener wieder für unsere Steuergelder, und mein weit entfernter Bekannter kam zu seinem Recht.. Gruß

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http://www.paul-aus-petershagen.de/dokumente/dokumente_narrenfreiheit.html Da gibt es das Klageerzwingungsverfahren: in §172 StPO geregeltes Verfahren zur Erzwingung der Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft, das dem Anzeigeerstatter gegen eine Einstellung des Verfahrens gemäß §170 Abs.2 StPO zusteht. Unzulässig ist das Klageerzwingungsverfahren in Fällen, in denen die StPO die Privatklage zulässt (§374 StPO). Voraussetzung des Klageerzwingungsverfahrens ist, dass der Anzeigeerstatter gleichzeitig Verletzter der Straftat ist. Der insoweit erforderliche unmittelbare Eingriff in eigene Rechte wird weit ausgelegt. Gegen den Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft (§171 StPO) ist gemäß §172 Abs.1 S.1 StPO zunächst binnen zwei Wochen eine Vorschaltbeschwerde an den vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft erforderlich. Hilft die Staatsanwaltschaft der Beschwerde nicht ab, entscheidet der Generalstaatsanwalt.

Die Entscheidung über Beschwerden gegen Verfahrenseinstellungen bildet in der Praxis den Schwerpunkt der Tätigkeit der Generalstaatsanwaltschaften.

Gegen dessen ablehnenden Bescheid kann der Anzeigeerstatter gemäß §172 Abs.2,3 StPO einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen. Das hierfür zuständige OLG kann den Antrag durch Beschluss verwerfen, wenn sich kein genügender Anlass zur Klageerhebung ergibt (§174 Abs.1 StPO). Anderenfalls ordnet das OLG durch Beschluss die Klageerhebung an (§175 StPO). Gruß, und Danke für die Komplimente

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Neues Beschwerderecht ab 1.9.2009 [bearbeiten] Allgemeines

Zum 1.9.2009 ändern sich die Rechtsmittel gegen Beschlüsse des neuen Betreuungsgerichtes im Betreuungs- und Unterbringungsverfahren durch das neue FamFG. Dies betrifft sowohl Fristen- wie Formvorschriften und die Personen, die ein Beschwerderecht haben.

Die Rechtsmittel für Gerichtsbeschlüsse des Betreuungsgerichtes ab 1.9.2009 heißen weiter Beschwerde, §§ 59 ff. FamFG (und insbes. wenn gegen einen Beschluss eines Rechtspflegers in Vergütungssachen vorgegangen wird, Erinnerung (§ 11 Rechtspflegergesetz).

Die bisherige weitere Beschwerde an das Oberlandesgericht wird durch die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof ersetzt (§§ 70 ff. FamFG).

Gerichtsbeschlüsse müssen ab 1.9.2009 zwingend eine Rechtsmittelbelehrung enthalten (§ 39 FamFG).

Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Bis zur Entscheidung über die Beschwerde ist der Betreuer mit allen Rechten im Amt (sofern es bei der Beschwerde um die Betreuerbestellung geht). Es gibt allerdings die Möglichkeit, dass das Landgericht im Wege einer einstweiligen Anordnung die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses aussetzt, § 64 Abs. 3 FamFG. [bearbeiten] Neue Rechtsmittelfristen

Während Rechtsmittel bisher meist ohne bestimmte Frist eingelegt werden konnten (sog. "einfache" Beschwerde), sind ab 1.9.2009 alle Rechtsmittel befristet. Es gilt eine Frist von einem Monat ab schriftlicher Bekanntgabe (§ 63 FamFG). Gegen einstweilige Anordnungen und gerichtliche Genehmigungen gilt eine 2-Wochenfrist.

Soweit der Bezirksrevisor beschwerdeberechtigt ist, hat er eine 3-Monatsfrist (§ 304 FamFG).

Rechtsprechung:

OLG Naumburg, Beschl. vom 10.08.2010 - 8 UF 121/10:

Im Falle anwaltlicher Vertretung besteht kein Anspruch Wiedereinsetzung wegen fehlender Rechtsmittelbelehrung: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Beschwerdefrist kann im Falle anwaltlicher Vertretung nicht darauf gestützt werden, dass der angefochtene Beschluss keine Rechtsmittelbelehrung enthält. Von einem anwaltlichen Interessenvertreter, dessen Verschulden dem Verschulden des vertretenen Beteiligten gleich steht, ist zu erwarten, dass er unabhängig von einer Belehrung durch das Gericht zumindest den Gesetzestext für fristgebundene Rechtsmittel in Familiensachen (nach neuem Recht) kennt. [bearbeiten] Neue Beschwerdewerte

Geht es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit, z.B. Betreuervergütung, kann das Rechtsmittel nur eingelegt werden, wenn das Gericht dieses ausdrücklich zugelassen hat oder der Beschwerdewert 600,00 Euro übersteigt, § 61 FamFG (früher lag der Beschwerdewert bei 150,00 Euro). [bearbeiten] Neue Formvorschriften

Die Beschwerde (oder Erinnerung) muss beim Amtsgericht eingelegt werden (nicht mehr beim Landgericht, was früher alternativ möglich war). Dieses kann schriftlich oder durch persönliche Vorsprache beim Gericht ("zur Niederschrift") erfolgen (§ 64 FamFG). Jemand, der freiheitsentziehend untergebracht ist, kann die Beschwerde auch beim gericht des Unterbringungsortes einlegen (§§ 305, 336 FamFG).

Die Rechtsbeschwerde muss schriftlich beim Bundesgerichtshof eingelegt werden. Anwaltliche Vertretung beim BGH ist zwingend erforderlich, § 10 Abs. 4 FamFG (außer bei Behörden, diese können sich durch einen Volljuristen der Behörde vertreten lassen). Alle anderen benötigen einen beim BGH zugelassenen Anwalt Adressliste siehe hier. [bearbeiten] Wer ist beschwerdeberechtigt

Die Beschwerdeberechtigung hat grundsätzlich

der Betreute (§ 59 FamFG) 

sein Verfahrenspfleger (§§ 276, 317, 303 Abs. 3 FamFG). 

Der Betreuer (und neu der Bevollmächtigte, der eine Vorsorgevollmacht hat) können im eigenen Namen, aber auch im Namen der vertretenen Person Beschwerde einlegen (§ 303 Abs. 4 FamFG)

Die Beschwerderechte der Betreuungsbehörde richten sich im Betreuungsverfahren nach § 303 Abs. 1 FamFG und im Unterbringungsverfahren nach § 335 Abs. 4 FamFG. Anders als im alten Recht kann die Behörde auch gegen Beschlüsse, die auf Antrag des Betreuten ergangen sind, Beschwerde einlegen.

Der Bezirksrevisor ist beschwerdeberechtigt, wenn die Interessen der Staatskasse tangiert sind (also idR bei Entscheidungen zur Betreuervergütung oder zum Aufwendungsersatz, der wegen Mittellosigkeit (§ 1836d BGB) aus der Staatskasse gezahlt werden soll sowie beim Regress der Staatskasse (§ 1836e BGB) oder wenn ein Berufsbetreuer durch einen ehrenamtlichen Betreuer ersetzt werden soll (§ 1908b Abs. 1 BGB)

Beschwerdeberechtigt im Sinne des Betroffenen sind folgende Personen, allerdings nur, wenn sie im Verfahren als Beteiligte (§ 274 Abs. 4 FamFG bzw. § 315 Abs. 4 FamFG) hinzu gezogen wurden:

Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner (wenn nicht dauernd getrennt lebend, vgl. § 1567 BGB)
Eltern, Großeltern, Pflegeeltern des Betroffenen
Abkömmlinge (Kinder und Kindeskinder) des Betroffenen
Geschwister des Betroffenen
eine vom Betroffenen benannte Vertrauensperson
bei Unterbringungen auch de
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Wenn man mit einer gefälschten Urkunde eine Straftat begeht, wird die Urkundenfälschung bestraft, sonnst kannst Du fälschen was Du willst.

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Hallo Melle, die Jungs haben bestimmt keine Angst, doch Testotheron strotzend stellen sich die meisten jungen Männer andere Tage und Abende vor, als sie diskutierend zu verbringen. Such dir etwas reiferes, so ab dreissig. Von denen kannst Du beides haben. Nur Quatschen krigste nicht.

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In angelernten Konstrucktionen fühlen sich die weniger Starken sehr wohl, da sie auch nichts entscheiden müssen. Das übernimmt dann der Vorgesetzte und die Verwaltungsvorschrift: die vorgegebenen Ordnungen, in denen wir leben (müssen). Wenn also niemand individuelle Entscheidungen fällt, fällen kann, dann haben wir durch die verschiedenen Aufgabenbereiche, verschiedene Gleichschaltungen. Die Menschen können sich an etwas festhalten, was ihnen vermeintlich Sicherheit gibt, und die Konsstruckteure konnen die Fäden ziehen, un keine Individualität aufkommen zu lassen. Die breite Masse leht natürlich auch die Individualität ab, da es einmal der Schrit aus der "Sicherheit" ist. Ausserden neiden sie die Freidenker, noch mehr die, die keine Übersetzungsschwierigkeiten haben, ihre individuelle Freiheit praktizieren. Da Mann/Frau sich nicht traut auch freiheitlich individuell zu leben, meiden und ächten sie.

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Zum einen brauchst Du nicht zur Polizei wenn Du nicht willst, und zum anderen, wenn Du hingehst brauchst Du nur Angaben zur Person zu machen. Unterschreiben brauchst Du übrigens gar nichts. Das Fragen kann mehrere Gründe haben.

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Zum einen, das Du Position beziehst (ist für Dich wichtig). Was soll man davon haben seine Meinung zu vertreten (ist dir das wichtig?). Verplichtet bist nur Du dir selber (Was hast Du für Vorteile, wenn Du in einer Gemeinschaft Deine eigene Meinung vertritst?) Stelle Dir die Fragen doch einmal selber. Du wirst sehen, das Du zu einem Resultat kommst. Oder willst Du, das Dir Deine eigene Meinung jemanbd vorgibt? Gruß

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Ich kenne soziale "Trainigslager" nur in Form von politischer Willenbildung. Will heißen, das Du bei den großen Parteien einen Semesterkurs in politischer Willensbildung machen kannst. Dort soll Dein politischer Wille geformt werden, natürlich im Sinne der jeweiligen Partei. Ein großer Teil des Kurses sind Grundlagen-Informationen über unser "Demokratisches" System in Deutschland und auch in Europa. Die Gestaltung der Grundlagen liegen dann in der jeweiligen politischen Richtung. Willst Du aus den Thesen und Antithesen zu einer Synthese kommen, mußt Du Dir alles reinziehen. Gruß

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Das kann nicht nur so sein, das ist so. Die meisten sind schon nach dem Kauf eines PCs oder Lap-Tops überfordert. Viele wehren sich und sagen: Nein, ich will nur das und das lernen, das andere ist mir zu kompliziert. Es reicht wenn ich E-Mails verschicken kann, und später ab und zu ein Bild anhängen kann: oder ich weiß nicht was ich machen soll, wenn ich etwas herunterlade muß ich hinterher bezahlen etc. etc.; oder wonach soll ich denn suchen?? Was ist ein CC-Cleaner, wo muß ich defragmentieren, warum wird mein PC immer langsamer. Warum habe ich keinen Sound, warum, warum warum? Viele sind überforder. Ehrenamtlich mache ich wöchendlich 3-5 PCs sauber, und versuche dabei den Leuten etwas beizubringen, damit sie erst einmal den normalen Servis kennenlernen. Viele haben ihren PC schon 2 Jahre und länger. Viele sind ganz klar überfordert, oder zu unkonzentriert zum lernen.

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Denke daran, das viel mehr Menschen in der Welt rauchen, als Europa Einwohner hat. Wenn die, die diese Gesetze (ge)mach(t)en aufhören zu koksen, denke ich vielleicht darüber nach mit dem Rauchen aufzuhören. Ob die Linke das legalisieren möchte, glaube ich nicht, habe ich nichts von gehört. "Illegal" ist es billiger, sind keine Steuern drauf.

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Mach doch einfach ein neues Google-Konto auf, und schick mit einem Klick Deinen Kontakten eine Begrüßungsmail, und Dein Problem ist behoben.

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