'Voraussetzung für das Vorliegen des Besitzes von BtM ist, dass der Besitzer die von seinem Besitzwillen getragene Verfügungsmacht über das BtM inne hat.
Kein Besitz liegt vor, wenn der Konsument das Betäubungsmittel an sich nimmt, um es sofort zu konsumieren. Gleiches gilt für Personen, die das Betäubungsmittel ausschließlich vernichten oder es vor dem tatsächlichen Konsumenten verstecken wollen.' Quelle: RA Kämpf, München auf: http://www.kanzlei-kaempf.net/strafrecht-straftaten-des-btmg-betaeubungsmittelgesetz/

Auch wer das illegale BtM lediglich den Strafverfolgungsbehörden zugänglich machen will, hat keinen Besitzwillen am BtM.

...zur Antwort