Der Arbeitnehmer hat zwischen Wohnung und Werkstatt bzw. Arbeitsstelle keinen Anspruch auf Beförderungen, stellt der Arbeitgeber ein Betriebseigenes Fahrzeug hierfür zur Verfügung, so handelt es sich um freiwillige Leistung. Mehr steht da nicht, nur das.

...zur Antwort