Hi Iris94,

Deine Frage ist leider etwas weit gefasst. Ich fange mal mit den Grundlagen an, vielleicht hilft Dir das ja schon:

Die oHG ist grundsätzlich in das Handelsregister bei dem Amtsgericht anzumelden, in dessen Bezirk die ohG ihren Sitz hat, § 106 Abs. 1 des Handelsgesetzbuches (HGB). Die bei Anmeldung anzugebenden und eintragungspflichtigen Informationen ergeben sich aus § 106 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 HGB.

Die Anmeldung erfolgt in elektronischer Form durch einen Notar (§ 12 HGB), bei dem die vertretungsberechtigten Gesellschafter der oHG die Firma nebst Namensunterschrift zeichnen müssen. Die Anmeldung ist grds. von allen Gesellschaftern zu bewirken.

Wichtig ist, sich beim Notar durch gültige Ausweispapiere legitimieren zu können. Die Eintragungen in das Handelsregister werden durch eine Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger bekanntgemacht (siehe bundesanzeiger.de).

Treten nachträglich Änderungen ein, können diese ebenfalls eintragungspflichtig sein. Welche dies sind, ergibt sich aus § 107 HGB.

Darüber hinaus (nach erfolgter Eintragung) sind die Publizitätspflichten einer oHG vergleichsweise gering. So besteht z.B. im Grundsatz keine Pflicht den Jahresabschluss prüfen zu lassen und/oder offenzulegen. Ausnahmen hiervon bestehen lediglich für Kreditinstitute und Konzernunternehmen.

Grüße

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Hallo Rydae89,

natürlich kannst Du eine Kopie mitschicken, schaden wird dies nicht. Es ist jedoch nur erforderlich oder sinnvoll, wenn für Dein Erstsemester ein Numerus clausus (NC) besteht (bei Rechtswissenschaften sehr wahrscheinlich), Deine Abschlussnote nicht ausreicht und besondere Sprachkenntnisse als Bonus gewertet werden.

Die meisten Universitäten prüfen aber in der Regel nur, ob die Allgemeinen
Voraussetzungen für die Zulassung zum Studium vorliegen (i.d.R. Allgemeine
Hochschulreife) und der NC erfüllt wird. Eine darüber hinausgehende Einzelfallprüfung findet oftmals nicht statt. Die Note bleibt dann das einzige Kriterium.

Die meisten Universitäten geben auf Ihrer Homepage Auskunft darüber, welcher NC für welches Studienfach in den vergangenen Semestern erfüllt werden musste. Ist Deine Abiturnote besser, wirst Du wahrscheinlich zugelassen werden. Sicher ist dies aber nicht, da sich der aktuelle NC natürlich nach der Anzahl der Bewerber für das kommende Semester und dem Studienplatzangebot bestimmt und somit genau erst nach Eingang aller fristwahrenden Bewerbungen ermittelt werden kann. Aus diesem Grund ist es anzuraten, sich an mehreren Universitäten zu bewerben (wie Du ja zutreffend erkannt hast).

Falls Du feststellst, dass es an einer Wunschuniversität knapp werden könnte, kannst Du Dich bei der Studienberatung informieren, ob zusätzliche Sprachkenntnisse als Bonus beim NC berücksichtigt werden.

Du kannst Dein DELF-Diplom aber natürlich sehr gut für eine Bewerbung während des Studiums verwenden, beispielsweise, falls Du ein Auslandssemester (z.B, mit Erasmus) absolvieren möchtest.

LG

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