§ 543 Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
(1) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
1.
dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird.
(Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__543.html )
Situation: Mein Hausmeister (in Verbindung mit meinem Vermieter) hat mich um den Kellerschlüssel gebeten, da genau in meinem Kellerabteil an der Wand/Decke Arbeiten zu vollziehen waren. Keine Ahnung was da gemacht wurde, mit hat keiner was genaueres gesagt. Jedenfalls hab ich sobald das erledigt war, versucht meinen Kellerschlüssel zurückzubekommen. Wochenlang... Tag für Tag .... nichts. Somit ist mir für mein eigenes Kellerabteil der Zugriff/Zutritt verwehrt für welches ich aber monatlich Miete zahle.
Jetzt würde ich gerne wissen ob das gilt als: "Gebrauch der Mietsache zum Teil wieder entzogen"