(5) Endet das Mietverhältnis vor Eintritt der Verpflichtung zur Durchführung der Schonhertsreparaturen, so ist der Mieter - unter Berücksichtigung des tatsächlichen Abnutzungszustandes der Mieträume und des damit verbundenen Renovierungsaufwandes - verpflichtet. die anteiligen Kosten für die Schönheitsreparaturen an die Vermieterin zu zahlen. Zur Berechnung des Kostenanteils werden die Kosten einer im Sinne der Abs. 2 und Abs. 3 umfassenden und fachgerechten Schönheitsreparatur im Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses ermittelt, die auch auf dem Kostenvoranschlag eines von der Vermieterin auszuwählenden Malerfachbetrieb beruhen können. Der zu zahlende Kostenanteil entspricht, soweit nach Abs. 3 nichts anderes gilt, dem Verhältnis zwischen den vollen Fristen laut Abs. 2 und den seit Ausführung der letzten Schönheitsreparaturen bis zur Beendigung des Mietverhältnisses abgelaufenen Zeiträumen. Soweit nach Abs. 3 die Fristen wegen des Zustandes der Wohnung oder des Abnutzungsgrades zu verlängern oder zu verkürzen sind, so sind anstelle der vollen Fristen laut Abs.2 die gemäß Abs. 3 angepassten Fristen für die Berechnung der Verhältnisses maßgebend.
BerechnunasbeisPie, Für die Küche betragt gem Abs. 2 die Regelfrist 5 Jahre. Zieht der Mieter seit der letzten Schönheitsreparatur nach vier Jahren aus. so hat er in der Regel einen Anteil von vier Fünftel an den Renovierungskosten für die Küche zu zahlen. Ist der Abnutzungsgrad jedoch geringer. so ist die Regelfrist gem. Abs. 3 nach billigem Ermessen zu verlängern. Erfordert nun der Abnutzungsgrad im konkreten Fall nach billigem Ermessen eine Verdopplung der Frist, so ist die angepasste Frist zehn Jahre. Der Anteil an den Renovierungskosten beträgt dann nur vier Zehntel, was zwei Fünftel entspricht.
Die Kostenanteile des Mieters werden zur Durchführung von Schonheitsreparaturen verwendet (vgl. Nr 4 Abs. 2). Soweit der Mieter noch nicht fällige Schönheitsreparaturen rechtzeitig vor Beendigung des Mietverhältnisses durchführt, ist er von der Zahlung des Kostenanteils befreit.
(6) Schäden in den Mieträumen, ist Hause und an den Außenanlagen sind der Vermieterin unverzüglich anzuzeigen. Der Mieter haftet für Schäden, die durch schuldhafte Verletzung der Am obliegenden Anzeige- und Sorgfaltspflichten verursacht werden, insbesondere, wenn technische Anlagen und sonstige Einrichtungen unsachgemäß behandelt, die überlassenen Räume nur unzureichend gelüftet, geheizt oder nicht genüge. gegen Frost geschützt werden. Er haftet auch für Schäden. As durch seine Angehörigen, Untermieter sowie von sonstigen Personen schuldhaft verursacht werden, die sich mit Willen des Mieters bei Am aufhalten oder ihn aufsuchen. Der Mieter hat zu beweisen, dass ein schuldhaftes Verhalten nicht vorgelegen hat.
Nr. 12 Rückgabe der Mietsache
(1) Bei Beendigung des Mietverhältnisses sind die überlassenen Räume in ordnungsgemäßem Zustand zu übergeben
(2) Hat der Mieter Anderungen der Mietsache vorgenommen, so hat er den ursprünglichen Zustand spätestens bis zur Beendigung des Mietverhältnisses wieder herzustellen. Für Anlagen und Einrichtungen (auch Schilder und Aufschriften) innerhalb und außerhalb der Mieträume gilt das gleiche. Die Vermieterin kann verlangen. dass Einrichtungen beim Auszug zurückbleiben, wenn sie den Mieter angemessen entschadigt. Der Vermieterin steht dieses Recht nicht zu, wenn der Mieter an der Mitnahme ein berechtigtes Interesse hat.
(3) Hat der Mieter die Schönheitsreparaturen übernommen, so sind die nach Nr. 5 Abs. 2 und Abs. 3 fälligen Schönheitsreparaturen rechtzeitig vor Beendigung des Mietverhältnisses nachzuholen.
(4) Endet das Mietverhältnis vor Eintritt der Verpflichtung zur Durchführung der Schönheitsreparaturen, so ist der Mieter - unter Berücksichtigung des tatsächlichen Abnutzungszustandes der Mieträume und des damit verbundenen Renovierungsaufwandes - verpflichtet, die anteiligen Kosten für die Schönheitsreparaturen an die Vermieterin zu zahlen. Zur Berechnung des Kostenanteils werden die Kosten einer im Sinne der Nr. 5 Abs. 2 und Abs. 3 umfassenden und fachgerechten Schönheitsreparatur in> Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses ermittelt, die auch auf dem Kostenvoranschlag eines von der Vermieterin auszuwahlenden Malerfachbetrieb beruhen können. Der zu zahlende Kostenanteil bemisst sich demnach regelmäßig wie folgt:
Liegen die letzten Schönheitsreparaturen für die Nassräume während der Mietzeit länger als ein Jahr zurück, so zahlt der Mieter in der Regel 20 %, liegen sie länger als zwei Jahre zurück in der Regel 40 %. Liegen sie länger als drei Jahre zurück, so zahlt der Mieter in der Regel 60%. liegen sie länger als vier Jahre zurück in der Regel 80%, länger als fünf Jahre in der Regel 100%. Liegen die letzten Schönheitsreparaturen für die sonstigen Räume während der Mietzeit länger als ein Jahr zurück, so zahlt der Mieter in der Regel 12,5% der ermittelten Kosten an die Vermieterin, liegen sie länger als zwei Jahre zurück in der Regel 25 %, länger als drei Jahre in der Regel 37,5 %, länger als vier Jahre in der Regel 50 %. Liegen sie länger als fünf Jahre zurück, so zahlt der Mieter in der Regel 62,5%. länger als sechs Jahre in der Regel 75%, länger als sieben Jahre in der Regel 87.5%, länger als acht Jahre in der Regel 100%. Die Kostenanteile des Mieters werden zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verwendet (vgl. Nr. 4 Abs. 2). Soweit der Mieter noch nicht fällige Schönheitsreparaturen rechtzeitig vor Beendigung des Mietverhältnisses durchführt. ist er von der Zahlung des Kostenanteils befreit.
(5) Bei Auszug hat der Mieter alle Schlüssel. auch die von ihm selbst beschafften, an die Vermieterin zu übergeben; andernfalls ist die Vermieterin berechtigt, auf Kosten des Mieters die Räume öffnen und neue Schlösser und Schlüssel anfertigen zu lassen.
(6) Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dern er die Mietsache zurückerhält. Ungeachtet dessen wird sich der Vermieter bemühen, Ersatzansprüche zeitnah gegenüber dem Mieter geltend zu machen bzw. rechtliche Schritte einzuleiten.
Nun stellt sich Person A die Frage was muss er wirklich machen.
- Tapete runterholen, Bohrlöcher zu machen und einemal fegen?
- Bohrlöcher zu machen und einmal fegen
- Oder wirklich noch einmal komplett vorrichten da die selbst angebrachte Tapete sehr Laienhaft angebracht wurde (Übergangskanten usw.)?
Alle bisherigren Suchen im Netz ergaben leider nix was auf diesen Fall anzuwenden wäre.