Habe ich als Mieter das Recht,den Vermieter auf Schadensersatz zu verklagen?

Wir haben uns letztes Jahr ein Haus besichtigt,was sehr stark sanierungsbedürftig war,danach sind wir mit der Vermieterin übereingekommen,das wir die Renovierungsarbeiten übernehmen und Sie als Vermieterin den Rest.Das Haus stand 11 Jahre leer,es wurde nie geheizt oder gelüftet.Bevor wir mit den Arbeiten anfangen konnten mußten wir vorher das Haus entrümpeln.Dann haben die Handwerker mehrere Löcher hinterlassen (wegen neue Rohre für Heizung und Wasser),der Tischler mußte die Fenster verkleinern,nach dem Abmauern hat er die Wand im Rohbauzustand belassen u.s.w.Da hat sich die Vermieterin geweigert, das auch noch zubezahlen und hat gesagt das wir es machen müssen. Also wurde es immer mehr für uns,was wir alles machen mußten. Sie hat sogar von uns verlangt,das wir die Fußböden alle so übernehmen (alte stinkene PVC Platten,ca.50 Jahre alt.),habe ich aber nicht gemacht. Sie hatte immer was zu meckern,sie war mit nichts zu frieden. Jetzt wohnen wir 7 Monate in diesem Haus und bekommen eine rechnung nach der anderen.Die erste im November,als Sie im Dezember dann von uns verlangt hat, wir sollen auch die Dachdeckerrechnung für den Balkon übernehmen,sind wir zum Mieterschutzbund gegangen und jetzt wird es immer schlimmer. Jetzt möchte Sie das wir ausziehen.Wir haben ca.3000 € reingesteckt(ohne arbeitsstunden).Habe ich das Recht u.Chancen die Vermieterin auf Schadensersatz zu verklagen?

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Recht für Mieter

Natürlich könnt Ihr alle Kosten die Entstanden sind als Schadenersatzansprüche geltent machen, schon alleine laut § 812 BGB ungerechtfertigten Bereicherung der Vermieterin. Bei Fragen schreibt mich einfach an...LG Schulle

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Ja genau diese steht Euch zu. Ihr könnt auf jeden Fall Euren Vermieter auf § 535 BGB aufmerksam machen, in dem stehen die Hauptleistungspflichten des Vermieters und Mieters, und zwar wäre das in diesem Fall die Instandhaltungspflicht. Der Vermieter ist gesetzlich verpflichtet die Wohnung in einem Vertragsgemäßen Zustand zu halten. Ihr schreibt Euren Vermieter an und gebt ihm eine Frist den Mangel der Mietsache innerhalb von 14 Tagen zu beheben, da Ihr sonst aufgrund des Mangels, laut § 536 BGB, die Miete mindert. Wenn Ihr dafür Hilfe benötigt schreibt mich einfach an.

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Ja auf jeden Fall vom Widerspruchsrecht gebrauch machen, falls der Vermietet nicht auf das Widerspruchsrecht in dem Kündigungsschreiben hingewiesen hat ist diese sowieso unwirksam. Ansonsten gilt als erstes zu prüfen ob überhaupt ein wirksamer Eigenbedarf besteht, denn Eigentum steht nicht vor Miete, in besonderen Härtefällen ist der Eigenbedarf nicht wirksam. Aber mit einer Kündugungsfrist von 9 Monaten ist, wenn alles stimmt zu rechnen!!!

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Was ich hier so lese, da geht mir doch das Messer in der Tasche auf, unglaublich... Also jetzt mal richtig: Wir dürfen nicht vergessen, wir sind in Deutschland, dass heisst wir drehen die Beweispflicht einfach um und schon haben wir keine Kosten für einen Gutachter. Als erstes muss der Mieter den Schaden unverzüglich bei der Verwaltung oder bei dem Eigentümer anzeigen, in den Schreiben weist man gleich darauf hin, das es nicht an falschen Lüftungs- und Heizverhalten liegt, des weiteren ist von Mieterseite darauf aufmerksam zu machen wenn der Schaden nicht in der gesetzlichen Frist (meist 14 Werktage) behoben wird macht man ein Mietminderung geltent und schon haben wir die Beweispflicht gedreht und zwar auf die Seite des Vermieters, der nun handeln muss u den Schaden zu beheben und auch seine volle Miete zubekommen! Da bleibt ihm meist nur einen Gutachter zu beauftragen und den Baumangel abstellen zulassen.

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Viele Vermieter versuchen Teile der Instandhaltungspflicht auf den Mieter zu über wälzen. Dagegen hat sich die Rechtssprechung immer weiter gewehrt. Während es früher als unbedenklich galt den Mieter mit Schönheitsreparaturen zu belasten, ist diese Möglichkeit heutzutage stark eingeschränkt. Der Mieter soll nur mit Aufwendungen belastet werden die durch ihn selbst und während seiner Mietzeit entstanden und verursacht wurden sind. Nur dann wenn ein wirklicher Bedarf an Schönheitsreparaturen besteht der durch den Gebrauch des Mieters hervorgerufen wurde, soll dieser zu den Schönheitsreparaturen herangezogen werden.

Beispiele:1.Der Mieter ist starker Raucher, sodass die Wohnung nach 2 Jahren Mietzeit neu dekoriert werden muß. 2.Der Mieter hat kleine Kinder die in der Wohnung Schäden an Tapeten und lackierten Teilen verursacht haben. Nach 4 Jahren Mietdauer ist die Wohnung stark Renovierungsbedürftig. 3.Der Mieter hat eine Katze die entsprechende Schäden an der Mietsache verursacht hat. 4.Der Mieter lebt seit 7 Jahren in der Wohnung und die Mietsache wird kaum gebraucht.

Der überholte Fristenplan sah folgende Renovierungspflichten vor.

Nach 3 Jahren Mietdauer - Küche + Bad Nach 5 Jahren Mietdauer - Wohn- und Schlafräume Nach 7 Jahren Mietdauer - sonstige Nebenräume

Viele Vermieter haben diesen Plan starr angewendet und den Mieter nach Ablauf der Fristen zur Renovierung verpflichtet. Das Neue an der Rechtssprechung ist, dass der Mieter nur dann verpflichtet werden kann wenn sich Objektiv ein Renovierungsbedarf ergibt. Zusätzlich ist Voraussetzung, dass eine wirksame Regelung im Mietvertrag enthalten ist. Sollte die Mietvertragsklausel unwirksam sein, so ist der Mieter nicht zur Renovierung verpflichtet und kann sogar vom Vermieter einen Betrag zurück fordern der seinen Renovierungsaufwendungen entspricht.

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besteht ein schriftlicher mietvertrag? wohnt die hauptmieterin mit in der wohnung? dies müßte ich vorerst wissen, dann kann ich auch darauf eingehen...

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der vermieter muß spätestens 12 monate nach ablauf des berechnungsjahres die betriebskostenabrechnung dem mieter zukommen lassen, tut er dies in dieser frist nicht kann er nicht auf eine nachzahlung bestehen. ist jedoch ein guthaben vorhanden, so verjährt dieses nicht, selbst wenn der mieter das guthaben erst jahre später fordert. trotzdem ist der vermieter auch verpflichtet, das guthaben innerhalb von 14 tagen nach bekannt sein dessen, an den mieter auszuzahlen.

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Der Vermieter holt sich auskünfte bei der CreditReform und der Schufa zusätzlich muß der Mieter eine Mieterselbstauskunft ausfüllen und Lohnnachweise erbringen in der Selbstauskunft muß der Mieter z.B. die Einkünfte aufzeigen man muß als Mieter diesen jedoch wahrheitsgetreu ausfüllen, sonst ist der Mietvertrag durch eine arglistige Täuschung unwirksam.

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also ein fleischbrühe ist ein fond aus knochen... Du kaufst ein paar Rinderknochen, spülst sie ab und setzt sie in einem Topf mit KALTEN Wasser auf und bringst es zum kochen, es darf aber nicht richtig kochen wie Kartoffeln nur so vor sich hin köcheln, dazu tust Du Karotten, Lauch, Sellerie und was Du so an einheimische Kräuter hast würzt das ganze mit ein wenig Salz, Pfeffer, Piment und so nach 3 Stunden hast Du einen super Rinderbrühe die Du zum aufgießen benutzen oder auch als Vorspeise essen kannst!!! Viel Glück

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Hast Du Deiner Mieterin fristlos gekündigt? Hast Du sie auf ihr Widerspruchrecht hingewiesen? Wenn nicht wird sie sich mit Sicherheit bei dem 1. Gerichtstermin auf die Sozialklausel berufen, wenn Du pech hast kann es noch Jahre dauern bis Du sie raus hast.

Sozialklausel § 574 BGB Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung

Der Mieter ist berechtigt einer begründeten ordentlichen Kündigung durch den Vermieter zu widersprechen, wenn die Kündigung eine besondere Härte für den Mieter darstellt. Die Gericht führen in diesem Fall eine sogenannte Rechtsabwägung durch, einerseits das berechtigte Interesse des Vermieters an der Wiedererlangung der Mieträume und andererseits die besondere Härtesituation für den Mieter. Je nach Konstellation kann das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit oder auf bestimmte Zeit verlängert werden. Wenn der Härtegrund in absehbarer Zeit weg fällt (z. B. Schwangerschaft, Examen, medizinische Behandlung des Mieters usw.) wir das Mietverhältnis für diesen Zeitraum verlängert. Wenn jedoch ein Wegfall des Härtegrundes nicht absehbar ist kann das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit verlängert werden. Zugunsten des Mieters sind folgende Härtegründe besonders zu berücksichtigen, hohes Alter, lange Wohndauer im Viertel, Gebrechlichkeit des Mieters, gesundheitliche Gefährdung beim Umzug, eventuell notwendiger Zwischenumzug. Das Bundesverfassungsgericht hat das Eigentumsrecht des Vermieters und das Besitzrecht des Mieters als prinzipiell gleichwertig anerkannt, damit hat es das Widerspruchsrecht des Mieters deutlich aufgewertet. Der Vermieter hat den Mieter auf das Recht der Kündigung zu widersprechen gesondert hinzuweisen, dass kann bereits im Kündigungsschreiben bei der 3 Monatsfrist der Fall sein. Bei längeren Kündigungsfristen kann der Vermieter den Mieter auch noch später auf das Widerspruchsrecht hinweisen. Wichtig ist, dass der Vermieter den Termin und die Form des Widerspruchs (Schriftform) angibt. Der Widerspruch muss dem Vermieter gegenüber bis spätestens 2 Monate vor Beendigung des Mietverhältnisses erklärt sein. Der Mieter kann den Widerspruch zunächst Termingerecht erheben und später detailliert begründen. Wenn der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt, verlängert sich die Frist bis zum nächsten Werktag. Unterlässt der Vermieter den Hinweis auf das Widerspruchsrecht, so kann sich der Mieter auch später noch, längsten Falls bis zum 1. Termin im Räumungsrechtsstreit auf die Sozialklausel berufen.

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So als erstes können Sie die Miete wegen baulicher Mängel (fehlendern Schallschutz) mindern, ich würde sagen 10% der Bruttomiete sind in diesem Fall angemessen. Zweitens wegen den Beleidigungen müssen Sie dies dem Eigentümer oder dem Verwalter schriftlich Anzeigen, da es ja nachhaltig den Hausfrieden stört. Euer Nachbar wird daraufhin eine Abmahnung bekommen und wenn er dies nicht unterlässt bekommt er eine fristlose Kündigung.

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Viele Vermieter versuchen Teile der Instandhaltungspflicht auf den Mieter zu über wälzen. Dagegen hat sich die Rechtssprechung immer weiter gewehrt. Während es früher als unbedenklich galt den Mieter mit Schönheitsreparaturen zu belasten, ist diese Möglichkeit heutzutage stark eingeschränkt. Der Mieter soll nur mit Aufwendungen belastet werden die durch ihn selbst und während seiner Mietzeit entstanden und verursacht wurden sind. Nur dann wenn ein wirklicher Bedarf an Schönheitsreparaturen besteht der durch den Gebrauch des Mieters hervorgerufen wurde, soll dieser zu den Schönheitsreparaturen herangezogen werden.

Beispiele:1.Der Mieter ist starker Raucher, sodass die Wohnung nach 2 Jahren Mietzeit neu dekoriert werden muß. 2.Der Mieter hat kleine Kinder die in der Wohnung Schäden an Tapeten und lackierten Teilen verursacht haben. Nach 4 Jahren Mietdauer ist die Wohnung stark Renovierungsbedürftig. 3.Der Mieter hat eine Katze die entsprechende Schäden an der Mietsache verursacht hat. 4.Der Mieter lebt seit 7 Jahren in der Wohnung und die Mietsache wird kaum gebraucht.

Der überholte Fristenplan sah folgende Renovierungspflichten vor.

Nach 3 Jahren Mietdauer - Küche + Bad Nach 5 Jahren Mietdauer - Wohn- und Schlafräume Nach 7 Jahren Mietdauer - sonstige Nebenräume

Viele Vermieter haben diesen Plan starr angewendet und den Mieter nach Ablauf der Fristen zur Renovierung verpflichtet. Das Neue an der Rechtssprechung ist, dass der Mieter nur dann verpflichtet werden kann wenn sich Objektiv ein Renovierungsbedarf ergibt. Zusätzlich ist Voraussetzung, dass eine wirksame Regelung im Mietvertrag enthalten ist. Sollte die Mietvertragsklausel unwirksam sein, so ist der Mieter nicht zur Renovierung verpflichtet und kann sogar vom Vermieter einen Betrag zurück fordern der seinen Renovierungsaufwendungen entspricht.

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Wenn der Mieter verstirbt, treten die Erben in das Mietverhältnis ein. Die Erben führen das Mietverhältnis fort und haften dem Vermieter gegenüber für alle Ansprüche aus dem Mietverhältnis. Sowohl der Vermieter als auch der Erbe sind berechtigt das Mietverhältnis außerordenlich zu kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt in diesem Fall 3 Monate.

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Thema Mietsicherheit!!!!

Bei Wohnraummietverhältnissen ist der Vermieter berechtigt vom Mieter eine Sicherheitsleistung zu verlangen, die das 3 fache der Nettokaltmiete nicht übersteigen darf. Der Mieter hat das Recht die Sicherheitsleistung in 3 Teilbeträgen zuzahlen. Das erste drittel wird fällig bei Mietvertragsbeginn der Rest in den darauf folgenden Monaten. Bei öffentlich geförderten Wohnungen darf die Sicherheitsleistung nur für Schadensersatzansprüche verlangt werden, bzw. für unterlassene Schönheitsreparaturen aus dem Mietverhältnis. Sie darf ausdrücklich nicht für unterbliebene Mietzahlungen verlangt werden. Bei allen anderen Mietverhältnissen dient die Sicherheitsleistung zur Absicherung sämtlicher Ansprüche des Vermieters aus dem Mietverhältnis. Die Kaution kann erbracht werden als Bar-Kaution oder durch Stellung von Wertpapieren die sich z. B. in einem Depot befinden. Im letzten Fall würde das Depot zugunsten des Vermieters verpfändet werden und Verfügungen des Mieters von der Bewilligung des Vermieters abhängig gemacht werden. Im Falle einer Barkaution ist der Vermieter verpflichtet das Geld getrennt von seinem Vermögen anzulegen, dass soll dem Schutz des Mieters bei einer Vermieter Insolvenz dienen. Um die Kaution wirklich vor dem Zugriff von Gläubigern zu schützen muss das Kautionskonto auf dem Namen des Mieters geführt werden. Dazu wird ein Sperrvermerk vom Mieter unterschrieben, dass das Konto zugunsten des Vermieters gesperrt ist. Der Vermieter ist dann berechtigt mit Einverständnis des Mieters Beträge von dem Konto abzuheben. Die Zinsen aus der Kautionsanlage erhöhen die Mietsicherheit aber stehen dem Mieter zu, dass bedeutet konkret, dass der Mieter dafür eventuell für Kapitalertragssteuer (Zinsabschlagssteuer) belastet wird. Statt einer Barkaution kann auch eine selbstschuldnerische Bürgschaft eines Zahlungskräften Bürgen z. B. eines Kreditinstituts gestellt werden. Dem Bürgen steht dabei die Einrede zu, dass die Höhe maximal auf 3 Nettokaltmieten begrenzt ist. Dabei wird auch angerechnet ob der Mieter bereits eine Barkaution geleistet hat. Ist dies der Fall so haftet der Bürge überhaupt nicht. Etwas anderes gilt nur in dem Fall, dass ein Bürge dem Vermieter unverlangt eine Bürgschaft angeboten hat um ihm zum Vertragsabschluss zu motivieren.

z. B. Ein Vater bietet eine Bürgschaft für seinen Sohn an.

In diesem Fall muss in einem extra Dokument vermerkt werden, dass die Bürgschaft von dem Elternteil freiwillig angeboten worden ist und, dass der Vermieter im Vertrauen darauf den Mietvertrag mit dem Sohn schließen wird. Durch diese Regelung kann die 3 Nettokaltmieten Grenze ausgehebelt werden und der Elternteil haftet tatsächlich unbegrenzt. Als Alternative zu einer Bürgschaft des Elternteils kann der Vermieter auch vorschlagen, dass der Vater den Mietvertrag beitritt, dies bedeutet, dass der Elternteil im Rubrum mit als Mieter aufgeführt wird und den Mietvertrag mit unterschreibt muss. In der Praxis ist die Lösung für den Vermieter die sicherste Variante.

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Ich werde mal meinen Vorrednern hier widersprechen müssen.... Und zwar bei qualifizierten Zeitmietverträgen für Wohnraum sieht es folgender Maßen aus.

Bei Gewerbemietverträgen gibt es fast nur Zeitmietverträge, dass hat den Grund, dass sich beide Vertragspartner für eine bestimmte Zeitdauer absichern wollen. Der Vermieter möchte erreichen, dass der Mieter die gesamte Vertragslaufzeit über in dem Mietverhältnis verbleibt. Der Mieter möchte erreichen, dass er für die vorgesehene Laufzeit in dem Mietobjekt bleiben kann, denn in der Regel sind bei Gewerbemietverträgen erhebliche Investitionen des Mieters erforderlich. Bei Wohnraummietverträgen sind befristete Mietverhältnisse im Normalfall nicht zulässig, nur ausnahmsweise kann ein qualifiziertes Mietverhältnis geschlossen werden wenn es einen der 3 vom Gesetzgeber genannten Gründe dafür gibt.

Die Gründe sind:1.Eigenbedarf des Vermieters

Der Vermieter kann Eigenbedarf geltend machen wenn er die Wohnung selbst oder für einen Nahen Verwandten in gerader Linie benötigt. Man unterscheidet rein vorgeschobenen Eigenbedarf und unverhältnismäßigen Eigenbedarf. Wenn ein Vermieter für seinen Sohn eine Wohnung kündigt obwohl der diese Wohnung nur gelegentlich aufsucht ist der Eigenbedarf nur rein vorgeschoben also unbegründet, dass könnte zu Schadensersatzansprüchen gegenüber den aus ziehenden Mietern werden.

2.Baumaßnahmen des Vermieters die den Auszug des Mieters erforderlich machen (Kernsanierung)

3.Die Vermietung an einen anderen Arbeitnehmer des Vermieters Wenn der Vermieter Arbeitgeber ist und Personalwohnungen für einen bestimmten Zeitraum zur Verfügung stellt.

Mit Ablauf der Zeit endet das Mietverhältnis ohne das es einer Kündigung bedarf. Der Vermieter kann sogar die Wohnung am Ende des Mietverhältnisses beschleunigt räumen lassen in dem er sich mit dem qualifiziertem Zeitmietvertrag an den Gerichtsvollzieher wendet. Wenn der Grund für die Befristung weg fällt hat der Mieter das Recht eine Umwandlung des Mietvertrages in ein unbefristetes Mietverhältnis zu verlangen. Wenn sich der Grund verschiebt kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses um den Verzögerungszeitraum verlangen.
Der Mieter kann vom Vermieter frühestens 4 Monate vor dem Ende des Mietverhältnisses eine verbindliche Auskunft darüber verlangen ob der Verwendungsgrund fortbesteht oder sich verschiebt oder eventuell ganz weg fällt. Der Vermieter muss dem Mieter das bis spätestens 3 Monate vor Ende des Mietverhältnisses mitteilen. Teilt der Vermieter dies später mit so kann der Mieter eine Verlängerung um den entsprechenden Zeitraum verlangen. Verzögert sich der Verwendungsgrund z. B. um 2 Jahre so kann der Mieter eine Fortsetzung des befristeten Mietverhältnisses um die 2 Jahre verlangen. Entfällt der Befristungsgrund so kann der Mieter ein unbefristetes Mietverhältnis verlangen. Als Alternative zu einem befristeten Mietverhältnis können Vermieter und Mieter eine Kündigungsverzichtsklausel vereinbaren, diese Klausel bezieht sich nur auf das Recht zur ordentlichen Kündigung. Die außerordentliche Kündigungsgründe bleiben trotzdem erhalten. Bisher hat der Bundesgerichtshof eine Kündigungsverzichtsklausel von 2 Jahren für wirksam empfunden. Ob er auch eine Klausel akzeptiert bleibt ungewiss. Bei der Kündigungsverzichtsklausel handelt es sich um ein unbefristetes Mietverhältnis und nur das Recht zur ordentlichen Kündigung wird für den Verzichtszeitraum ausgeschlossen. Motive dafür können sein, auf der Seite des Vermieters einer häufige Mieter Fluktuation entgegen zu wirken und auf der Seite des Mieters sich eine günstig gelegene Wohnung für diesen Zeitraum zu sichern. Während bei einem befristeten Zeitmietverhältnis die Miete nicht ohne weiteres erhöht werden kann, bleibt bei einer Kündigungsverzichtsklausel die Erhöhungsmöglichkeit erhalten.

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Viele Vermieter versuchen Teile der Instandhaltungspflicht auf den Mieter zu über wälzen. Dagegen hat sich die Rechtssprechung immer weiter gewehrt. Während es früher als unbedenklich galt den Mieter mit Schönheitsreparaturen zu belasten, ist diese Möglichkeit heutzutage stark eingeschränkt. Der Mieter soll nur mit Aufwendungen belastet werden die durch ihn selbst und während seiner Mietzeit entstanden und verursacht wurden sind. Nur dann wenn ein wirklicher Bedarf an Schönheitsreparaturen besteht der durch den Gebrauch des Mieters hervorgerufen wurde, soll dieser zu den Schönheitsreparaturen herangezogen werden.

Beispiele:1.Der Mieter ist starker Raucher, sodass die Wohnung nach 2 Jahren Mietzeit neu dekoriert werden muß. 2.Der Mieter hat kleine Kinder die in der Wohnung Schäden an Tapeten und lackierten Teilen verursacht haben. Nach 4 Jahren Mietdauer ist die Wohnung stark Renovierungsbedürftig. 3.Der Mieter hat eine Katze die entsprechende Schäden an der Mietsache verursacht hat. 4.Der Mieter lebt seit 7 Jahren in der Wohnung und die Mietsache wird kaum gebraucht.

Der überholte Fristenplan sah folgende Renovierungspflichten vor.

Nach 3 Jahren Mietdauer - Küche + Bad Nach 5 Jahren Mietdauer - Wohn- und Schlafräume Nach 7 Jahren Mietdauer - sonstige Nebenräume

Viele Vermieter haben diesen Plan starr angewendet und den Mieter nach Ablauf der Fristen zur Renovierung verpflichtet. Das Neue an der Rechtssprechung ist, dass der Mieter nur dann verpflichtet werden kann wenn sich Objektiv ein Renovierungsbedarf ergibt. Zusätzlich ist Voraussetzung, dass eine wirksame Regelung im Mietvertrag enthalten ist. Sollte die Mietvertragsklausel unwirksam sein, so ist der Mieter nicht zur Renovierung verpflichtet und kann sogar vom Vermieter einen Betrag zurück fordern der seinen Renovierungsaufwendungen entspricht.

Wenn der Mieter zum Aufhängen von Schränken und Spiegeln usw. Dübellöscher in den Räumen anbringt muss er diese nur im Rahmen der fälligen Schönheitsreparatur beseitigen. Etwas anderes gilt wenn der Mieter die Wände wie einen Schweizerkäse anbohrt, in diesem Fall muss der Mieter die Schäden unabhängig von den sonstigen Schönheitsreparaturen beseitigen. Ähnlich verhält es sich wenn der Mieter im Bad und im Küchenbereich die verfliesten Wände unsachgemäß auf bohrt, hier wird erwartet, dass der Mieter in die Fugen bohrt bzw. mit einem Diamantbohrer arbeitet um das Zerspringen der Fliesen zu vermeiden.

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Viele Vermieter versuchen Teile der Instandhaltungspflicht auf den Mieter zu über wälzen. Dagegen hat sich die Rechtssprechung immer weiter gewehrt. Während es früher als unbedenklich galt den Mieter mit Schönheitsreparaturen zu belasten, ist diese Möglichkeit heutzutage stark eingeschränkt. Der Mieter soll nur mit Aufwendungen belastet werden die durch ihn selbst und während seiner Mietzeit entstanden und verursacht wurden sind. Nur dann wenn ein wirklicher Bedarf an Schönheitsreparaturen besteht der durch den Gebrauch des Mieters hervorgerufen wurde, soll dieser zu den Schönheitsreparaturen herangezogen werden.

Beispiele:1. Der Mieter ist starker Raucher,sodass die Wohnung nach 2 Jahren Mietzeit neu dekoriert werden muß. 2. Der Mieter hat kleine Kinder die in der Wohnung Schäden an Tapeten und lackierten Teilen verursacht haben. Nach 4 Jahren Mietdauer ist die Wohnung stark Renovierungsbedürftig. 3. Der Mieter hat eine Katze die entsprechende Schäden an der Mietsache verursacht hat. 4. Der Mieter lebt seit 7 Jahren in der Wohnung und die Mietsache wird kaum gebraucht.

Der überholte Fristenplan sah folgende Renovierungspflichten vor.

Nach 3 Jahren Mietdauer - Küche + Bad Nach 5 Jahren Mietdauer - Wohn- und Schlafräume Nach 7 Jahren Mietdauer - sonstige Nebenräume

Viele Vermieter haben diesen Plan starr angewendet und den Mieter nach Ablauf der Fristen zur Renovierung verpflichtet. Das Neue an der Rechtssprechung ist, dass der Mieter nur dann verpflichtet werden kann wenn sich Objektiv ein Renovierungsbedarf ergibt. Zusätzlich ist Voraussetzung, dass eine wirksame Regelung im Mietvertrag enthalten ist. Sollte die Mietvertragsklausel unwirksam sein, so ist der Mieter nicht zur Renovierung verpflichtet und kann sogar vom Vermieter einen Betrag zurück fordern der seinen Renovierungsaufwendungen entspricht.

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Kündigung JA aber nicht fristlos!!! Der Vermieter braucht aus disem Grund die fristlose Kündigung nicht annehmen aber bei einem qualifizierten Zeitmietvertrag in dem eine Festlaufzeit vereinbart wurde muß er aus wichtigen Gründen (neuer Job in einer anderen Stadt) eine ordentliche Kündigung, mit einer Frist von 3 Monaten annehmen. Vereinbarungen wie mit den 4000 € sind definitiv zum Nachteil des Mieters und somit unwirksam.

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Da eine Verzögerung des Einzugs stattfindet obwohl ein rechtskräftiger Vertrag zustande gekommen ist hat in diesem Fall der Mieter das Recht auf Schadensersatzanspruch. Da es sich bei einem Mietvertrag um eine zweiseitige Willenserklärung handelt, muß sich jeder Vertragspartner an die Pflichten des Vertrages halten. Der Vermieter hat die Pflichten laut BGB § 535 Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags, einmal die Überlassungspflicht, dass heißt er muß die Mietsache überlassen und die Instandhaltungspflicht, kommt er diesen nicht nach hat der Mieter das Recht, z.B. für die Zeit wo er nicht in die Wohnung kann, sich in einem Hotelm einzuquartieren und die Kosten dafür dem Vermieter in Rechnung zustellen.

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