Hallo,

es ist richtig, dass Du für jedes Bild, welches Du verwendest, eine Erlaubnis des Rechteinhabers benötigst. dies kann aber auch mündlich erfolgen. Die Beweislast ist im Zweifel jedoch schwieriger. Eine generelle Erlaubnis zur Nutzung kann er Dir auch erteilen, indem er Dir erlaubt, dass Du z.B. alle seiner Werke aus dem Jahr 2008 nutzen kannst. Bei einer Vorausabtretung der Rechte wird dies jedoch schon schwieriger ist aber möglich.

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Hallo,

vertragliche Regelungen sind in der Regel ein Fall für den Anwalt. Will man es wirklich selbst regeln, sollte man auf jeden Fall:

  1. Das Recht auf Verarbeitung und Verbreitung bzw. Vervielfältigung übertragen lassen.

  2. Verwertungsrechte unterfallen nicht dem "gutgläubigen Erwerb". Sind die Fotos von einer anderen Person, die von deren Weitergabe keine Kenntnis hat und sie bei Kenntnisnahme untersagt, ist der vermeintliche Erwerber trotzdem ersatzpflichtig. Daher sollte eine Vereinbarung immer eine Ersatzpflicht des nutzungsübertragenden Urhebers enthalten. Wem die Sachen gehören, der hat auch nichts zu befürchten.

  3. Sind auf Fotos andere Personen abgelichtet, kann "das Recht am eigenen Bild" fraglich sein. Eine Klärung diesbegzüglich sollte auch im Vertrag vorgesehen sein.

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Hallo,

Grundsätzlich obliegt es dem Urheber für seine Urheberwerke die Verwertungsrechte (dazu zählt auch das Recht der Vervielfältigung) auszuüben.

Aus meiner Sicht ist jedoch zu berücksichtigen, ob mit dem Abdruck des Bildes nicht der wirtschaftliche Wert des Bildes geschmälert wird. Dies wird durch die Tatbestände "offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage" gewährleistet. Dies bedeutet: Ist es erlaubt, ein Bild herunterzuladen, dann kann es auch auf eine Leinwand gedruckt werden.

Ob der Rat eines Rechtsanwaltes, der je nach Bedeutung und eventueller Schadenshöhe in Erwägung gezogen werden sollte, anders ausfällt, lässt sich jedoch an dieser Stelle nicht mit 100%iger Sicherheit sagen.

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Hallo,

es erscheint mir nach Deinen Ausführungen, dass Du für die Bereitstellung des Liedes Schadenersatz leisten sollst. Daher ist vorerst zu klären, auf welchem Wege Du das Lied erhalten hast. Bei sog. Tauschbörsen wird schließlich automatisch bei dem herunterladen des Liedes auch der eigene Rechner als Anbieter benutzt. Sollte dies der Fall gewesen sein, dann erscheint mir die Forderung begründet.

In der Regel findet sich in dem Anschreiben immer die benutze IP und die Uhrzeit. Daher wird ein einfacher Brief mit dem Hinweise auf Nichtbereitstellung nicht wirklich weiterhelfen.

Ich persönlich kenne auch Personen, die solche Briefe erhalten haben. Eine Zahlung wird sich nicht vermeiden lassen. Aus meiner Sicht ist nur die Höhe ein Ansatzpunkt für Diskussionen.

Ich wünsch Dir wirklich viel Erfolg bei den Verhandlungen...

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An jeden Foto hat jemand ein Urheberrecht. Sind Personen auf dem Foto abgelichtet braucht man in der Regel zusätzlich die Erlaubnis der abgebildeten Personen. Der Fotograf kann die Nutzungsrechte an dem Bild abtreten. Dies bedeutet dann, dass Du sie nutzen darfst. 'Hast Du dieses Einverständnis nicht, dann kannst Du die Bilder auch nicht verwenden. Wurde Dir dann die Nutzung erlaubt, bleiben noch die Rechte der Person. Nicht jeder abgebildete erlaubt jede Nutzung seines Abbildes. Es ist immer eine Einzelfallabwägung. In der Regel muss aber gesagt werden, dass das Recht am eigenen Bild ein sehr starkes Recht ist und daher Bilder ohne Einverständniserklärung eigentlich nicht verwendet werden sollten.

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.. du hast auf das Gedicht URHEBERRECHT :

Es besteht mit der Entstehung des Gedichtes ein Urheberrecht. Dies kann Dir niemand nehmen. Bei dem Nachweis, dass Du die erste Person warst, die das Gedicht erfunden hat, hilft Dir dies nichts. Ich bin derzeit bei der PriorMart AG angestellt. Dort kann man sein geistiges Eigentum hinterlegen. Dann ist es vor Dieben geschützt. Ob dies für Gedichte hilfreich ist, muss jeder selbst wissen. Aber im Erfinderbereich oder bei langen Romanen bzw. Drehbüchern macht es schon Sinn. Mit der Hinterlegung kann man auf jeden Fall ruhig schlafen. ;) Schau einfach selbst einmal nach: www.PriorMart.com/de

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Hallo,

Aus meiner Sicht handelt es sich bei der Übersetzung um ein neues Werk der Schülerin. Dies ist erneut als Werk geschützt.

Abmahnung in dieser Höhe sind in der Regel unverhältnismäßig. Es ist zu erfragen, wo der Schaden bei der Übersetzung liegt.

Daher würde ich mich wie folgt entscheiden: 1) Keine Urheberrechtsverletzung 2) Abmahnkosten unverhältnismäßig.

Es muss allerdings klar gesagt werden: Bereits bestehende Übersetzungen können nicht einfach verwendet werden. Dies ist dann wieder ein Verstoß gegen das Urheberrecht.

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Hallo,

Natürlich hast Du auch nach wenigen Jahren weiterhin die Urheberrechte an der Internetseite. Selbst wenn es modifiziert worden ist bräuchten die Neugestalter immerhin Deine Einverständniserklärung zur Bearbeitung. Diese wirst DU sicherlich nicht gegeben haben. Fazit: Freundlich auf den Sachverhalt hinweisen und fordern, dass die Internetseite offline gestellt wird. Weiter Ansprüche würde ich dann mit einem Anwalt besprechen, falls Du überhaupt diesbzgl. Bedarf hast.

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Hallo,

ich denke hier liegt wieder eine Verwechslung vor, was den Erwerb von Rechten an Musikstücken angeht. Bei dem Kauf eines Musikstückes erwirbt man noch nicht das Nutzungsrecht, diese Stücke 1.) zu bearbeiten und 2.) zu verbreiten. Diese beiden Rechte muss man sich extra zusichern lassen. bei größeren Plattenfirmen kostet dies ein Vermögen. Eine Anmeldung bei der GEMA ist etwas anderes. Youtube hat ein System welches Werke, die vermutlich mit Hilfe von Urheberrechtsverletzungen enstanden sind, aus dem Netz nimmt. Solltest Du wirklich alle Rechte an dem Stück halten, dann wende DIch einfach an Youtube und es sollte nicht lange dauern und es steht wieder online.

Es wäre vielleicht gut, wass du in diesem Fällen mit "eigen" meinst.

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Hallo,

ich könnte Dir an dieser Stelle viel erklären, wie Songs zu schützen sind. Dies will ich aber mal lassen und Dich lieber auf meinen Arbeitgeber verweisen. Unter www.priormart.com/de findest Du alle nötigen Informationen. Die notarielle Hinterlegung ist aus meiner Sicht die einzige sichere Alternative. Die Kosten sind auch moderat. Und der große Vorteil: Es geht alles via Internet.

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Hallo,

Die GEMA wird nicht wirklich dein Problem lösen können. Ich versuch mal die Thematik zu erläutern. Richtig ist, dass nach 70 Jahren die Urheberrechte an den Werken erlöschen. Damit sollte Orffs Werk noch einige Jahre geschützt sein. Schließlich verstarb er erst 1982. Jedoch sind nach 70 Jahren nur die Rechte an dem Werk erloschen. Da ich mir vorstellen kann, dass eine Aufnahme verwendet werden soll, die nicht selbst "hergestellt" wurde, sind die Rechte des einspielenden Orchester und des Chors zu beachten. Dies bedeutet: Wenn Du Carmina Burana 2053 selbst einspielst, dann kannst Du es auch für eine Bearbeitung verwenden.

Auch Vorsicht, was das Bild angeht. Hast Du die Rechte daran? Darfst Du es barbeiten? Informiere Dich bitte vorher.

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Hallo,

Es ist richtig, dass sich die Schutzfähigkeit an der Individualität des Werkes bemisst. Mann würde auch nicht behaupten, dass die Stecknadel keinen Schutz verdient, bloß weil sie so klein ist. Wenn jedoch etwas neu ist und als individuell anzuerkennen ist, dann gibt es ein neues Werk. Daher möchte ich gerne das gebrachte Beipsiel mit der 42 aufnehmen. Wie es jedem einleuchten wird, liegt eine Individualitat zum herkömmlichen binären System nicht wirklich vor.

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Hallo,

VORSICHT!!! Geht bitte nicht so leichtfertig mit dem Urheberrechtsverletzungen um. In der Regel bedarf es eines Bearbeitungsrechts. Sollte dies vorliegen, dann sehe ich keine Probleme.

Derzeit ist es nicht mehr so, dass sich die Künstler zur Durchsetzung ihrer Rechte selbst an den Rechner setzen und auf die Suche gehen. Dies machen dann sehr gern Anwaltskanzleien. So hat man sich schnell ne Abmahnung eingefangen und schon ist es passiert. Man nimmt zwar die Sachen wieder aus dem Internet muss die Anwaltskosten jedoch trotzdem begleichen.

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Hallo,

Diese Frage erklärt sich mit einem Blick in die AGB. Nr. 5.3 sagt, dass das speichern, veröffentlichen und/oder übermitteln von Inhalten , die Rechte Dritter, insbesondere Patente, Marken, Urheber- oder Leistungsschutzrechte, Geschäftsgeheimnisse, Persönlichkeitsrechte oder Eigentumsrechte verletzen nicht gestattet ist. Daher ist es nur eine Frage der Zeit, bis man Deine Inhalte sperren wird. Ich rate Dir daher, nichts hochzuladen bzw. bereitzuhalten.

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Hallo,

auch bei dieser Nutzung wäre ich mehr als vorsichtig. Vielleicht gibt es ja Partner, die dies nicht möchten. Daher immer vorher die Erlaubnis einholen.

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Hallo,

Mit Deinem Radio solltest Du wirklich einmal bei der Gema anfragen. Als Du jedoch geschrieben hast, dass Du die Lieder nur online stellen willst, musste ich etwas schlucken. Mit Sicherheit hast Du nicht die Verbreitungsrechte für die Songs, die Du auf deine Seite hochladen willst, oder doch? Es klingt für mich wie ein Filesharing-System, was Du auf jeden Fall unterlassen solltest.

Hältst Du die Rechte an den Songs wird es einfacher. Dann kannst Du die Lieder je nach Lizenz auch anbieten.

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Ich würde mich so schnell wie möglich an den Treuhänder wenden. § 290 InsO erlaubt die Versagung der begehrten Restschuldbefreiung, welches für die meisten Schuldner der Hauptgrund des Verfahrens ist, in einigen Fällen. Der Treuhänder kann dann vielleicht bei der Abwicklung des Falles helfen. Ansonsten muss die Summe vermutlich in kleinen Raten abgezahlt werden.

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Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung: § 203 StGB stellt das Verbreiten von fremden Gehemnissen unter Strafe. Dort finden sich unter Absatz 1 Nr. 2 auch die Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlußprüfung.

Ausnahmefälle sind auf Grund des Schutzes der Privatsspähre nur in ganz seltenen Ausnahmen gerechtfertigt.

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Es gibt zwei Möglichkeiten:

  1. Mit Testament: Wer im Testament steht, wird auch das Haus erben. Dies ist meist relativ einfach. Schwierig wird es beim Pflichtteil, falls andere Personen eingesetzt werden sollten.

  2. Ohne Testament: Wenn er stirbt, hilft Dir § 1931 BGB. Dieser besagt, dass der überlebende Ehegatte des Erblassers neben Verwandten der ersten Ordnung (Tochter) zu einem Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung (seine Eltern)oder neben Großeltern zur Hälfte der Erbschaft als gesetzlicher Erbe berufen. Klartext: Überleben Tochter und Ehefrau den Ehemann, dann wird gesetzlich 75%:25% geteilt.

Aber auch ich würde das Geld für ein Testament ausgeben. Ein Rechtsrat beim Notar ist nicht zu verachten und bei diesen enormen Werten auch dringend anzuraten.

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