Alleine der Sticker ist kein Problem.
§ 33 StGB Notwehr:
(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
Das heißt: Wenn du dich aufgrund eines gegenwärtigen Angriffes (NICHT abgeschlossen) wehrst, ist das nicht strafbar. Anders ist das, wenn du der Person eine Taschenlampe gegen den Kopf wirfst, wenn sie schon von dir abgelassen hat.
Grundsätzlich sollte man immer das mildeste mittel was erfolg, den angriff abzuwehren verspricht wählen.
Sollte dies aber im Eifer des Gefechts überschritten werden, greift § 33 StGB Überschreitung der Notwehr:
Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.
Dazu gibt es wohl nicht viel zu erklären^^
In den meisten Fällen gibt es dazu noch einen Anhörungsbogen und danach wird das verfahren von der Staatsanwaltschaft eingestellt ....