Hallo Chriss, hast Du evtl. eine Miete, die "All inclusive" ist? Wenn Du nämlich den Strom und/oder Möblierung inclusive hast, ist das im Umkehrschluss quasi wie ein Einkommen für Dich, weil andere Leistungsberechtigte dies ja aus Ihren Regelleistungen bestreiten müssten. Von dem Einkommen muss aber (wenn sonst kein Erwerbseinkommen vorliegt) eine Versicherungspauschale von 30 € abgezogen werden. Diese kommt aber Dir zu Gute. Es ist daher kein Nachteil für Dich! Rechne selbst mal Deine Miete und Deinen Regelbedarf zusammen. Wenn dann tatsächlich 30 € fehlen, hat es andere Gründe, die Du am besten mit Deinem persönichen Ansprechpartner klärst. Viele Grüße! Rita
Hallo Anbile, jeder SGB-II-Träger legt die Höhe der Bruttokaltmiete (Miete + kalte Nebenkosten) nach den örtlichen Verhältnissen selbst fest. In nur etwa 50 Städten Deutschlands gibt es überhaupt einen Mietspiegel. Also haben viele Kommunen ihre eigenen Marktwerte ermittelt. Bei Deiner Gemeinde liegt der Wert bei 451 €. Die Heizkosten werden in diesen Wert nicht mit eingerechnet, weil sie individuell nach Bedarf (innerhalb einer ebenfalls örtlich festgelegten Angemessenheitsgrenze) zusätzlich gezahlt werden. Was die Quadratmeterzahl angeht, so ist diese bundeseinheitlich festgelegt. Momentan rechnet man als sozialhilferechtlich angemssen für 3 Personen 75 qm. In sofern liegst Du mit Deiner Wohnung innerhalb der Grenze. Da aber nach der sog. Produkttheorie die Quadratmeterzahl mit der Bruttokaltmiete pro qm multipliziert die maximal zu gewährende Kaltmiete ergibt, liegst Du wohl über der Grenze. Wenn dem so ist, sagt der Gesetzgeber, dass man Dir ein halbes Jahr Zeit geben muss, um die Kosten der Unterkunft zu senken. Wenn Du das bis dahin nicht geschafft hast, wirst Du die übersteigenden Kosten aus Deinen Regelleistungen zahlen müssen. Es sei denn, Du kannst glaubhaft nachweisen, dass es keinen günstigeren Wohnraum für Euch 3 gibt. Aber daran hat der Gesetzgeber strenge Maßstäbe gesetzt und es wird schwierig sein, das zu beweisen. Ich hoffe, meine Antwort hilft Dir weiter! Viele Grüße!
Hallo! Der Zuschlag nach § 24 SGB II ist seit dem 1.01.11 ersazlos gestrichen worden (Grundlage: Haushalsbegleitgesetz). Der SGB-II-Träger hätte eigentlich einen Änderungsbescheid noch vor Jahresende erlassen müssen. Ansonsten beseht evtl. Bestandsschutz...
Hallo, ich möchte Dir kurz Deine Frage zu 2 beantworten: Da das Elterngeld auch jetzt schon nicht als Einkommen angerechnet wird, spielt es bei der Beurteilung der Hilfebedürftigkeit auch nach wie vor keine Rolle. Und das Elterngeld soll ja auch nur für diejenigen wegfallen, die zu Beginn der Mutterschutzfrist nicht in einem Arbeitsverhältnis standen, sondern schon von SGB-II-Leistungen gelebt haben. Viele Grüße!