Die Eltern können die vererbbare Schmerzensgeldforderung ihres Sohnes gemäß BGB einfordern. Hierbei wird das Leid des Sohnes beurteilt, wobei Dauer und Intensität des erlittenen Schmerzes in Relation zu anderen Fällen (z.B. Autounfall, Schmerzensgeldtabellen) gesetzt werden. Dieses wird, da in der BRD der Abschreckungsgedanke nicht greift, nicht sonderlich hoch sein. Weiter können die Eltern die über die bei einer "normalen" Todestrauer und Depression hinaus gehenden materiellen Kosten im Sinne des Schadensersatzes einklagen. Hierzu zählen z.B. Behandlungskosten durch Schock oder pychologische Behandlung. Insgesamt wohl wenig fünfstellig.
Entgegen stehen die Öffentlichkeitswirkung mit entsprechendem Medieninteresse, das Offenlegen der seelischen Belastungen, das Wiedererleben der belastendsten Stunden, die Dauer des Prozesses, die erneute Konfrontation mit dem Täter und vieles mehr. Insgesamt würde ich das Verhältnis von Aufwand/Belastung und Nutzen als miserabel einschätzen.