Angenommen, der Mietvertrag enthält keine Klausel, die bauliche Veränderungen verbietet. Angenommen, man will das Wohnboot zu einem immer noch bewohnbaren Unterseeboot umbauen, um die schöne Aussicht unter Wasser genießen zu können und anstatt Vögeln, Fische vor dem Fenster vorbeiziehen zu sehen.

Gelten dann gesetzliche Bestimmungen, die dennoch den Umbau verbieten? Oder gilt der Umbau als geringfügige Veränderung, da das Boot ja noch schwimmt, und man kann den Umbau ohne vorherige Zustimmung des Vermieters durchführen?