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ich hoffe wir meinen das gleiche: http://www.sat1.de/videocenter/view/25/k11/
Im Taschenbuch „Oskar und das Geheimnis der verschwundenen Kinder“ von „Claudia Fischer“ geht es um einen Jungen namens Oskar der in Nürnberg mit seinen Eltern wohnt. Oskar hat einen Grossvater, der ihn immer Geschichten erzählt, die vor vielen Jahren passiert sind. Oskars Großvater hat jedoch ein Geheimnis, er bewahrt nämlich eine Truhe auf, in der Oskars Großvater niemand rein schauen lässt. Doch leider ist Oskars Großvater gestorben und er hat den Schlüssel zur Truhe Oskar weiter gegeben, bis jetzt hat Oskar sich nicht getraut da rein zu schauen. Als eines Tages jedoch Oskar von seinen Eltern in einem Museum mitgeschleppt wird, findet er ein Bild auf dem ein Junge mit zwei anderen abgebildet ist, doch der Junge der in der Mitte ist sieht Oskars Großvater in jungen Jahren sehr ähnlich man könnte glauben das es der Großvater von Oskar ist. Als Oskar nach Hause mit seinen Eltern ankommt rennt er die Treppen hoch und holt den Schlüssel von der Truhe.Oskar sah in die Truhe rein und war ein bisschen enttäuscht er hatte etwas anderes erwartet als ein paar Kleider auf denen Jahreszahlen und Städte darauf standen. Es waren jedoch nicht nur Kleider darin sondern in der Truhe lag ganz unten ein Brief auf dem draufstand Für meinen Enkel Oskar von Opa .Sofort machte er den Brief auf um zu sehen was darin stand. Der Brief war ziemlich lang und der Grosvater erzählte vom Brief aus Oskar, dass Oskar in die Vergangenheit reisen kann, vom einem Baum der schon 100 Jahre alt ist. Er verriet Oskar dass er selbst es auch gemacht hat und viele Abenteuer erlebt habe und das er Oskar nicht alles verraten könnte weil er selbst Erfahrungen sammeln müsste. Oskar war ganz aufgeregt. Er erklärte Oskar ganz genau was er machen muss und das er keine modernen Sachen mitnehmen dürfe. Und das er nichts in der Geschichte ändern dürfe sonst könnten das sehr unangenehme Folgen haben. Oskar machte sich am nächsten Morgen ganz früh auf dem Weg zum Baum im Garten er reiste nach Nürnberg das es vor 500 Jahren gab im Mittelalter sozusagen........
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ist kostenlos
Bei mir erfolgte der Zahlungseingang und das Eintreffen des Steuerbescheides zeitgleich.
Die tatsächlichen Werbungskosten wirken sich bei der Einkünfteermittlung nur aus, wenn der Werbungskostenpauschbetrag überschritten wird. Bei den Einkünften aus aktiver nichtselbständiger Arbeit beträgt der Arbeitnehmerpauschbetrag 920 € pro Jahr. Dieser Pauschbetrag wird bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Bei Empfängern von Versorgungsbezügen gilt nur ein Pauschbetrag von 102 €/Jahr.
Ich nehme jedes Jahr QuickSteuer für 9,99 €. Bin sehr zufrieden damit. Durch die vorgegebenen Abfragen kann ich wenigstens nichts vergessen.
Das Finanzamt erkennt in der Regel immer Kopien an.
Hier noch ein Hinweis: Belege über Arbeitsmittel oder Nachweise über Beiträge an Berufsverbände,Bestätigungen zu Lebens- oder Haftpflichtversicherungen und der von Ihrem Arbeitgeber ausgehändigte Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung müssen ebenfalls nicht eingereicht werden. Diese Unterlagen sind auch bis zur Bestands- kraft des Steuerbescheides aufzubewahren und dem Finanzamt nur auf Verlangen vorzulegen. Wenn außergewöhnliche oder erstmalige Umstände die Höhe der Steuer beeinflussen, wird eine sofortige Belegeinreichung empfohlen. Dies ist beispielsweise bei beruflich bedingten Umzugsaufwendungen, der Begründung einer doppelten Haushalts-führung oder der Einrichtung eines häuslichen Arbeitszimmers der Fall.
Ansonsten sind Belege nur nach Anforderung durch das Finanzamt einzureichen
Steuerklasse II gilt für die zu Steuerklasse I genannten Arbeitnehmer, wenn ihnen der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zusteht. Voraussetzung für die Gewährung des Entlastungsbetrags ist, dass der Arbeitnehmer Alleinerziehender ist und zu seinem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihm ein Freibetrag für Kinder oder Kindergeld zusteht und das bei ihm mit Haupt- oder Nebenwohnung gemeldet ist.
Lebt der Arbeitnehmer in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, kann der Entlastungsbetrag nicht gewährt werden.
d.h. durch Zusammenzug steht dir kein Entlastungsbetrag zu und damit auch keine Steuerklasse 2.
Bild war etwas klein....hier der entsprechende Ausschnitt
Anlage Kind Zeile 61
Netten Gruß