Kommt zu mir :-)

Dann können wir die Erklärung auch bis 31.12.2011 23:59:59 absenden

Das ist doch nur Theorie!!!! Die Frist ist auch keine Ausschlußfrist, sondern eine a l l g e m e i n e Abgabefrist. Ich habe meine persönliche Erklärung 2009 auch erst Anfang Mai 2011 abgegeben und habe auch keinen Verspätungszuschlag zahlen müssen (wenn auch eine Nachzahlung :-) )

Was soll das Finanzamt denn in der Zeit 01.Juni-31.Dezember tun? Däumchen drehen?

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Die Unterlagen dürfen nur zurück behalten werden, sofern Honorarrückstände bestehen

(§ 66 (2) StBerG), es sei es ist unangemessen... dies ist der Fall sofern Kleinstgebühren offen stehen sollten

 

Und das man die Originale weggibt ist völlig normal... Ich buche nur auf Originalbelegen...

 

 

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Ihr macht trotzdem die Zusammenveranlagung und lasst euch einen Abrechnungsbescheid erteilen. Dann bekommt jeder seine Vorauszahlungen auf seine Erstattung angrechnet.

Es kann doch so einfach sein ;-)

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So ein Käse bisher

Das Grundsteuergesetz ist lex specialis und hier steht drin dass Schuldner der Grundsteuer derjenige ist, welcher am 1.1 Eigentümer ist. Und das ist der Verkäufer.

Und NUR wenn es im KV anders geregelt ist, kann der Verkäufer im Vertrag regeln, dass der Käufer ihm diese anteilig erstatten muss.

Ich habe den Fall selbst gehabt und ging sicherheitshalber zu einem Rechtsanwalt. Der hatte absolut keine Ahnung. Wie gut, dass ich beim StB Kurs auch einen Teilnehmer hatte, der RA war und der hat mir das klar bestätigt.

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Du hast 20.000 EUR frei.. das ist doch auch was.... ihr seid als gute Freunde halt nur Steuerklasse 3 und da ist der Steuersatz 30%

4.800 und 4.500 EUR Steuern...

Das einzige .... man kann öfter die Abgabe der Steuererklärung noch rauszögern ansonsten...

ganz ehrlich.. hätte ich gerne die Probleme... ich habe keine Probleme vom geschenkten Geld was abzugeben... tja das ist halt "Neid" der Besitzlosen... obwohl ich nicht neidisch bin... da ich täglich nur mit Vermögen und Steuern zu tun habe, ist das für mich normal das manchen Leute mehr haben und manche weniger...

Auf Unwissenheit zu plädieren.. bringt leider auch nichts.

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Systematik!!!

Ust Erstattung und Abschreibung haben absolut nichts miteinander zu tun.

Du mußt Vorsteuerabzugsberechtigt sein und eine USt-VA an Dein FA übermitteln.

Und als letztes muß in der Rg. natürlich die USt ausgewiesen sein und alle Kriterien für den Vorsteuerabzug (Formal, siehe § 15 UStG) müssen natürlich auch erfüllt sein.

Da Dir das USt-VA Verfahren nicht so ganz firm scheint bist Du entweder Neugründer o eben kein Unternehmer der VoSt abzugsberechtigt ist.

(OK das war spekulativ :-)

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Das Elterngeld ist eine Lohnersatzleistung welche nach § 32 b EStG dem Progressionsvorbehalt unterliegt. Es wird also wie Arbeitslosengeld oder Krankengeld behandelt.

Ja es ist sehr wohl möglich auf Grund von Eltergeldzahlungen eine fette Nachzahlung zu erhalten

Progressionsvorbehalt heißt, die Leistung wird nicht mitgerechnet bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens, aber später bei der Ermittlung des Steuersatzes wird geschaut wieviel % Steuer du hättest zahlen müssen wenn es pflichtig gewesen wäre, und wendet diesen %.Satz auf das niedrigere zu versteuernde Einkommen an.

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Es gibt ja 2 Arten von der Umsatzsteuer befreit zu sein.

Die Frage ist nach welcher Vorschrift bist Du befreit.

Sofern Du generell steuerbefreite Umsätze des § 4 ausführst, schreibst Du in die Rg. Steuefreier Umsatz nach § 4 Nr. xxx

Oder wenn Du ein wie schon bisher erwähnt ein Kleinunternehmer bist, dann schreibst Du das Du Kleinunternehmer nach § 19 UStG bist.

Ansonsten schuldest Du die ausgewiesene USt nach § 14 c UStG und der Empfänger darf sie trotzdem nicht abziehen.

Also Zusammenfassung: NIEMALS DIE UST ausweisen, sonst wird es teuer !!!!

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Die Deutsche Regelung wäre der § 18 (9) UStG für ausländische UN hier in Deutschland.

Zuständig wäre das Bundeszentralamt für Steuern.

Fakt ist da mußt Du Dich an die ausländischen Finanzämter wenden.

Gerade Tankrechnungen ist ein sehr sensibles Thema. Für Luxemburg war das glaube ich auch so, dass hier keine Barquittungen akzeptiert werden und dass die mit Nummernschild speziell bei der Tankstelle erfasst werden mußten.. Aber ich denke andere Länder andere Sitten.

Das Thema Umsatzsteuervergütungsverfahren, da gibt es auch spezielle Firmen, die sich auf so etwas spezialisieren.

Und es sind Ausschlußfristen für die Antragstellung zu wahren.

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Mantelbogen Anlage N Anlage Kind

Kindesunterhalt wird nicht angegeben

Kindergeld in der Anlage Kind

ALG 2 kann man eine Kopie des Bescheids beilegen und das reicht.. Eingetragen wird es nicht

Es könnte sein, dass Du ALG I und II bekommst. (dann mußt Du ALG I auf der ersten Seite der Analge N eintragen, ganz unten). Das ALG II wird dann zur Aufstockung und Sicherstellung des Lebensunterhalt gezahlt

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Deswegen meckert Dein Programm

MANN HAT IMMER NEBEN DER KV eine Pflegeversicherung!!!!

Also splitte Deinen Gesamtbeitrag in KV u PV Beiträge auf

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Die 10% sind ein Märchen...

Schaue Dir die Rechnung an. Dort stehen Gegenstandswerte der Steuerberatergebührenordnung.

Hier hat der Steuerberater einen Spielraum von der Mindest- bis zur Maximalgebühr.

Hier muß er Schwierigkeit, Umfang, Verantwortung und neuerdings das Vermögen des Steuerpflichtigen als Kriterium zur Gebührenfindung heranziehen.

Die Gebühren steigen nicht linear sondern später sogar in 50.000 EUR-Schritten (z.B. Tabelle A ab 250.000) und ohne Joke ab 25 Mio in 5 Mio Schritten... (die Probleme möchte ich auch mal haben!!!! :-)

Die Höhe der Gebühr hat auch nichts mit der Höhe einer Erstattung zu tun.. soll denn der StB bei Nachzahlungen sich an dieser beteiligen??

Der Punkt Buchführung ist schon kritisch, da Du nach BilMoG nicht Buchführungspflichtig bist. Manche Gerichte gegen hier doch noch den StB Recht, da z.B. die Erfassung der normalen Belege als Buchhaltung gesehen wird und eigentlich nicht mit der Gebühr nach § 25 Tabelle B abgegolten sein kann. z.b. wenn die Fachangestellte 5 Std für die Jahreserfassung braucht und der Abschluss in 1 Std fertig ist, reichen wäre die Höchstgebühr 286 EUR zzgl. USt und damit kann man als Steuerberater kein Büro betreiben.

Vielleicht sollte man vorab eine Pauschalvergütung ausmachen, d.h. der Steuerberater schaut über die Unterlagen und schlägt dann einen Preis vor. So mache ich es bei meinen Kunden aber auch nur in 10-15% der Fälle.

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Die Kleidung zur Eheschließung sind KEINE Außergewöhnliche Belastungen, da dem Standesbeamten ziemlich schnurz ist, wie ihr da auftretet. Notfalls kannst Du auch mit Flip Flops oder Adiletten heiraten.

Die Urkunden etc. sind teilweise Verwaltungsgebühren (nicht absetzbar) der Beamte tut etwas für euch und muß bezahlt werden und das Stammbuch, dafür habt ihr ja die Gegenleistung des schönen Buches erhalten.

Sehe es als eine ART VERGNÜGENSSTEUER

Grüße RautenMiro

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Ich habe es gefunden ...

§ 08/15 EStG

Möbeldesignfirmen zahlen grundsätzlich 45% Spitzensteuersatz

Bekommen immer einen Hebesatz von mind. 500% bei der GewSt aufgebrummt und natürlich ohne Freibeträge

So und jetzt überlegst Du nochmal ob Du die Frage entweder anders stellen möchtest, oder Du noch zusätzliche Infos rüberwachsen läßt

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Der Kindesunterhalt ist NIEMALS abziehbar und das ist auch nur gerecht. Wenn Du noch mit Deiner Ex zusammenleben würdest hättest Du die Kosten ja auch!!! Ich kann jedenfalls die Kosten für meine Söhne nicht abziehen

Beim Unterhalt für Deine Ex... gibt es es nur eine Lösung:

sie versteuert diesen NICHT nach § 9 c als Dienstleisterin also scheiden KINDERBETREUUNGSKOSTEN aus

und auch über die Norm des § 10 (1) 1 Unterhaltsleistungen kommt man nicht daran, da es nicht die getrennt lebende o geschiedene Ehefrau ist.

ABER

Entspannung bietet der § 33 a (1) da die Kindesmutter wohl gesetzlich unterhaltsberechtigt ist. Hier können bis zu 8.004 EUR angesetzt werden, aber Einkünfte u Bezüge von mehr als 624 EUR jährlich werden vom Höchstbetrag in Abzug gebracht.

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Da allein mehr als 20% Sozialversicherungsabzüge sind, bedeutet dies, dass Du nur ca. 15% Lohnsteuer abgeführt hast. Da Du wohl im Hauptjob mehr verdienst, ist hier auf jeden Fall Nachzahlungspotential, da Dein Grenzsteuersatz wohl deutlich über 15% liegen sollte.

Nebengewerbe an für sich ist eine gute Idee. Nur mit einem Auftraggeber hast Du das Problem der Scheinselbständigkeit. Und wenn Du sogar zur USt optierst haben wir wahrscheinlich auch Probleme mit der Unternehmereigenschaft. Sofern mal ans Licht kommt, dass dies keine wirkliche selbständige Tätigkeit ist und Du bei Deiner Tätigkeit evtl. auch Weisungsgebunden bist.

Und noch ein Irrtum ausgeräumt: Der Arbeitgeber zahlt nicht die Lohnsteuer... er behält sie ein und führt diese auf Deine Rechnung ab und sind demnach keine Kosten für ihn (aus Sicht der Bruttolohnverbuchung). Mit der Sozialversicherung liegst Du dann schon richtig. Das kann man sparen... aber jeder Lohnbetrieb wird ohne Lücke von der Sozialversicherung geprüft... je nachdem was der Prüfer für ein Lieblingsthema hat... kann die Bombe hochgehen (muß aber nicht... :-) )

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Nach Deinen Angaben verdient ihr ungefähr gleich, dann macht der Splittingvorteil so gut wie gar nichts aus, GEGENÜBER DER EINZELVERANLAGUNG...

Ich verstehe die Frage als Vorteil der Heirat und nicht wieviel am Ende rauskommt.

Also z,B ihr verdient 2000 Brutto und 2300 Brutto, dann ist der Splittingvorteil schon fast zu vernachlässigen.

Wenn ihr aber z.B. 4000 zu 1500 verdienen würdet, und dann erst im Nov heiratet ist der Splittingvorteil riesig, da die 4000 EUR 10x so versteuert wurden, als würde man nur den Grundtarif erhalten...

ABER DEINE AUSSAGE WAR beide ungefähr gleich, somit gibt es keinen großen Splittingeffekt, sorry

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Was steht denn in deinem Arbeitsvertrag als Arbeitsort.

Wie erfolgen die Abordnungen?

Stehen sie in einem räumlichen Zusammenhang?

Größere Arbeitgeber erstatten in der Regel VMA bzw. Reisekosten, diese müßtest Du Dir gegenrechnen.

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Steuerpflicht nach Immobilienverkauf- obwohl alles über kompletten Kredit bezahlt wurde

Hallo Zusammen, ich möchte wissen, wie man am besten vorgeht, wenn man einen Immobilienkomplex gekauft hat vor 3 Jahren- mit kleinem Eigenanteil-Finanzen.Derjenige ist Privat Person.Die Anlage war kurz darauf auch nicht mehr bewohnt- vermietet. Eigentlich sollte ein Teil des Kompexes zur eigenen Nutzung umgebaut werden.Das hat sich dann zerschlagen & nun sind knapp 2/3 umgebaut und müssen verkauft werden. Der Rest müßte noch saniert werden- kann so nicht bewohnt werden - kann aber auch nicht umgebaut werden- da kein Geld mehr da ist.Die finanzierende Bank hat die 3 Jahre alle Kosten getragen-im Rahmen des Kredites.Die Person konnte auch keiner Tätigkeit mehr nachgehen, da die Arbeitskraft auf der Anlage eingesetzt wurde.Derjenige steht nun kurz vor der Privatinsolvenz. 1 Teil der Anlage steht nun kurz vor dem Verkauf & dieser schützt die Person u.U. nur kurzweilig vor der Insolvenz.Die finanz. Bank erwartet einen Verkauf- verständlicherweise. Folglich würde bei einem Verkauf Geld fließen & was passiert nun? In welcher Form kann nun das Finanzamt zugreifen?Natürlich ist es richtig Steuern zu zahlen, aber das Geld was kommt, erhält ja die Bank.Diese können, wenn Ihnen das Geld nicht reicht und weitere Verkäufe noch nicht klappen, den Hammer fallen lassen und die Privatinsolvenz steht an.Hat in diesem Fall das Finanzamt das Recht zuzugreifen?Wo kann man Hilfe bekommen? Danke

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Beim filetieren eines Gebäudekomplexes sind wir Ruckzuck in der Gewerblichkeit § 15, also raus aus dem § 21!!!!

Ob aus Zwang o nicht, zählt für die Beurteilung § 23 EStG überhaupt keine Rolle.

Bei einer Zwangsversteigerung o hier Zwangsverkauf sehe ich die Risiken von Steuerzahlungen wohl eher nicht, da davon auszugehen ist, dass man sehr deutlich mehr bezahlt hat für den Komplex, wenn er bewohnt ist, als jetzt wo alles leersteht.

Auch der Aspekt der evtl. AK Kürzung durch § 23 (3) Satz 4 sollte keine großen Kopfzerbrechen machen, da nicht viel AfA gezogen werden konnte und nach Sachverhalt wohl kaum mit einem Gewinn zu rechnen ist.

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