Die 10% sind ein Märchen...
Schaue Dir die Rechnung an. Dort stehen Gegenstandswerte der Steuerberatergebührenordnung.
Hier hat der Steuerberater einen Spielraum von der Mindest- bis zur Maximalgebühr.
Hier muß er Schwierigkeit, Umfang, Verantwortung und neuerdings das Vermögen des Steuerpflichtigen als Kriterium zur Gebührenfindung heranziehen.
Die Gebühren steigen nicht linear sondern später sogar in 50.000 EUR-Schritten (z.B. Tabelle A ab 250.000) und ohne Joke ab 25 Mio in 5 Mio Schritten... (die Probleme möchte ich auch mal haben!!!! :-)
Die Höhe der Gebühr hat auch nichts mit der Höhe einer Erstattung zu tun.. soll denn der StB bei Nachzahlungen sich an dieser beteiligen??
Der Punkt Buchführung ist schon kritisch, da Du nach BilMoG nicht Buchführungspflichtig bist. Manche Gerichte gegen hier doch noch den StB Recht, da z.B. die Erfassung der normalen Belege als Buchhaltung gesehen wird und eigentlich nicht mit der Gebühr nach § 25 Tabelle B abgegolten sein kann. z.b. wenn die Fachangestellte 5 Std für die Jahreserfassung braucht und der Abschluss in 1 Std fertig ist, reichen wäre die Höchstgebühr 286 EUR zzgl. USt und damit kann man als Steuerberater kein Büro betreiben.
Vielleicht sollte man vorab eine Pauschalvergütung ausmachen, d.h. der Steuerberater schaut über die Unterlagen und schlägt dann einen Preis vor. So mache ich es bei meinen Kunden aber auch nur in 10-15% der Fälle.