§ 69 Abs. 7 des Hessischen Schulgesetzes betrifft die Nutzung von mobilen digitalen Endgeräten in der Schule — also vor allem Smartphones, Smartwatches, Tablets usw.
Vereinfacht bedeutet der Absatz:
Die Geräte dürfen auf dem Schulgelände grundsätzlich nicht genutzt werden.
Schulen können aber Ausnahmen erlauben, z. B.:
für Unterricht,
für bestimmte Klassenstufen,
in bestimmten Bereichen,
für schulische Zwecke.
Lehrkräfte dürfen bei Verstößen Geräte vorübergehend wegnehmen.
Die Schule muss dabei verhältnismäßig handeln.
Medizinische oder besondere persönliche Gründe müssen berücksichtigt werden.
Der Absatz wurde vor allem eingeführt, um Unterrichtsstörungen, heimliche Aufnahmen, Cybermobbing und Ablenkung zu reduzieren.