Also empfehlenswert ist Praxiserfahrung natürlich immer. Es kommt aber auch darauf an, was du studierst. Als Vorschlag; du kannst dich ja mal nach Jobs in deiner Umgebung umschauen, die in die richtige Richtung gehen.
Oder bei verschiedenen Unternehmen anfragen, ob du dort in den Semesterferien/ in deiner Freizeit ein Praktikum ablegen kannst. Das kommt später auch bei deinem späteren Arbeitgeber besser an, wenn du schon zuvor Interesse am Berufsfeld gezeigt hast und Praxiserfahrung mitbringst.

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Das kommt immer auf die Hochschule an. Zwar haben viele Unis die selben/ ähnlichen Termine/ Fristen, allerdings wäre hierbei der genau Name der Universität hilfreich.

Normalerweise sollte dies aber unter hochschulstart.de und auf der Hochschul-Seite nachzulesen sein.

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Juristisch gesehen würde die "nette" Verkäuferin dabei total ins Leere rennen. Das soll sie mal versuchen mit einem Anwalt durchzubekommen.

Wie einer meiner Vorredner schon schrieb, kannst du ihr ja mal den § 138 Abs. 2 BGB zitieren und senden.

Hier das Zitat, damit du es nicht extra raussuchen musst:

"(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen." [§ 138 Abs. 2 BGB]

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Ich empfehle dir, dich im Gebiet deiner Interessen/Hobbies zu informieren, ob es nicht eine Möglichkeit gibt, in eine spezielle Richtung zu studieren oder eine Ausbildung anzutreten.

Es ist ganz dir überlassen, wie du dein Leben gestaltest. Du kannst an vielen Unis auch Orientierungsstudien machen, um vielleicht ein Gebiet für dich zu entdecken. - Dies bietet zum Beispiel die Technische Universität (TU) in Berlin an.

Du kannst auch einfach mal eine Studienberatung aufsuchen, die sich nach Terminabsprache mit dir zusammensetzt und ein paar potentielle Zukunftsrichtungen mit dir erarbeitet.

Ich hoffe, dass ich damit helfen konnte :-)!

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Schau einfach mal bei einem lokalen Schuhmacher vorbei und erfrage, wieviel Zeit dies in Anspruch nehmen sollte.
Alleine Hand anlegen ist immer so eine Sache, aber vielleicht findet sich ja jemand mit einer anderen Lösung :-)

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Ich empfehle dir angesichts dessen, dass dies nur ein Laienforum ist, dass du dich entweder nochmal mit einem weiteren Gutachter in Verbindung setzt, der eine weitere professionelle Meinung an dich geben kann oder du dich an das Forum http://www.recht.de/ wendest. Dort erhälst du juristisch korrekte und professionelle Hilfe :-) !

Es klingt nämlich recht kompliziert auf deinen Fall bezogen und benötigt keineswegs wenig Beachtung, sondern professionellen Beistand, da dies ein ernst zu nehmender Fall ist.

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Sämtliche Prüfungen unterliegen dem Grundsatz der Chancengleichheit. Das bedeutet, dass im Einzelfall geprüft werden muss, ob ein Schüler sich durch seine Täuschungshandlung oder den Täuschungsversuch einen unberechtigten Vorteil gegenüber seinen Mitschülern verschafft hat oder verschaffen wollte. Außerdem muss dann noch geprüft werden, in welchem Maße dieser Vorteil sich auf die Leistung ausgewirkt hat.

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Fahr zu einem Optiker, die machen das normalerweise sofort für dich :-)

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Berufsschulpflicht:

Wer denkt, dass nach Ende der Vollzeitschulpflicht Schluss ist, hat sich leider zu früh gefreut. Denn die staatlich verordnete Büffelzeit ist noch nicht beendet. Nun bist du nämlich noch teilzeit- oder berufsschulpflichtig. Das heißt, dass Jugendliche, die nach neun (oder in einigen Bundesländern zehn) Schuljahren nicht mehr in eine Vollzeitschule gehen, die Berufsschule besuchen müssen. Die Berufsschulpflicht dauert in der Regel drei Jahre, zumindest bis zum Ende der Ausbildung.

D.h. also wenn du zu den Glücklichen gehörst, die trotz des engen Arbeitsmarktes eine Ausbildungsstelle gefunden haben, dann gehst du neben der Ausbildung in deinem Betrieb noch in eine Berufsschule.

Kann die Berufsschulpflicht auch auf andere Weise erfüllt werden?:

Natürlich muss nicht jeder zwingend eine Berufsschule besuchen. Je nachdem welchen Ausbildungsweg du für dich wählst, kannst du die grundsätzlich bestehende Berufsschulpflicht auch auf verschiedene andere Arten erfüllen:

Du kannst eine allgemeinbildende (z.B. Gymnasium) oder berufsbildende Vollzeitschule oder Hochschule besuchen. Wenn du danach jedoch eine Berufsausbildung beginnst, lebt in der Regel die Berufsschulpflicht wieder auf.

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Würden sie sich auf mehrere Dienstleistungsbereiche konzentrieren, dann hätten sie höhere Ausgaben und müssten mehr Personal einstellen.
Zudem ist es organisatorisch immer kompliziert mehrere Bereiche abzudecken und nur in großen Unternehmen möglich; siehe Google, Facebook, Microsoft, ...

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§ 5 SchulG
Unmöglichkeit der Leistungsbewertung
(1) Wird ein im Unterricht geforderter Leistungsnachweis nicht erbracht, ohne dass ein
wichtiger Grund nachgewiesen wird, so wird dies als ungenügende Leistung gewertet. Liegt
ein wichtiger Grund vor, soll den Schülerinnen und Schülern Gelegenheit gegeben werden,
einen entsprechenden Leistungsnachweis nachträglich zu erbringen.
(2) Ist in einem Fach oder Kurs die Bewertung der Leistungen während des
Beurteilungszeitraumes insgesamt oder ist die Bewertung der Leistungen in den Klausuren
und den ihnen gleichgestellten Arbeiten oder in der laufenden Unterrichtsarbeit wegen
Fehlens von Leistungsnachweisen nicht möglich, so entspricht dies ungenügenden
Leistungen in dem Fach oder Kurs. Satz 1 gilt nicht, wenn die Bewertung von Leistungen
wegen erheblichen Unterrichtsausfalls nicht möglich ist oder wenn die Schülerinnen und
Schüler vom Unterricht in dem Fach oder Kurs befreit worden waren.
(3) Das Vorliegen eines wichtigen Grundes haben die Erziehungsberechtigten der
Schülerinnen oder Schüler, bei Volljährigkeit diese selbst, unverzüglich anzuzeigen. Bei
Krankheit kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes, in begründeten Ausnahmefällen die
Vorlage eines schulärztlichen oder amtsärztlichen Attestes verlangt werden. Die
Feststellung, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft die Schule.

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1.) Plötzlich Papa
2.) Mr.Church

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Mal abgesehen davon hat die Schule bei Störungen oder Betrugsversuchen auch das Recht den dementsprechenden Schüler für diese Prüfung zu sperren.
Genauer gesagt wird sie dies dann auch tun.

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Zu deinem anderen Problem habe ich folgendes recherchiert:

Das Fahren ohne Begleitperson stellt einen schweren Verkehrsverstoß dar und führt zu Bußgeldern und Widerrufen der Fahrerlaubnis für die Klasse B. Die eingeschlossenen Klassen AM und L bleiben erhalten. Ebenso eine bereits vor der Klasse B erworbene Fahrerlaubnis der Klasse A1 für Kleinkrafträder bleibt erhalten. Zusätzlich muss ein kostenpflichtiges Aufbauseminar besucht werden und die Probezeit verlängert sich um zwei Jahre. Eine neue Fahrerlaubnis darf frühestens nach sechs Monaten ausgestellt werden. Voraussetzung ist, dass der Bewerber oder die Bewerberin an einem Aufbauseminar (Nachschulung) nach § 2a Abs. 2 StVG teilgenommen hat.

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Jemand nutzt meine Daten beim Schwarzfahren. Was tun?

Guten Tag.,

undzwar bin ich jetzt in folgender Situation. Jemand nutzt ständig meine Daten beim Schwarz fahren. Vor einigen Monaten konnte ich vorweisen, dass ich nicht diejenige Person bin ( durch eine Schulbescheinigung).

Vor ca. 2 Wochen trat erneut dieser Fall ein und ich konnte zum Glück noch, bevor ich mein Abitur bekommen habe, eine weitere Schulbescheinigung vorzeigen.

Mittlerweile bin ich fertig mit der Schule und weiß nicht mehr, was ich tun soll. Jemand fährt ständig mit meinem Namen Schwarz, ohne einen Personalausweis oder sonstiges vorzuzeigen, welches seine Identität bestätigt ( nein ich habe noch nie irgendwelche Ausweise und sonstiges verloren) Die Deutsche Bahn nimmt diese Daten blind auf und beschuldigt mich immer wieder aufs weitere. Mittlerweile ist es das 2. Mal und ich bin es langsam satt, mich immer dazu äußern zu müssen und der Bahn ständig ewig lange Texte schreiben zu müssen. Ich kann auch nun keine Schulbescheinigungen mehr vorzeigen, da ich ja fertig bin. Was soll ich denn am besten dagegen machen ? Darf die DB mich einfach beschuldigen, ohne Beweise zu haben und dabei sogar noch Beweise VON MIR fordern, dass ich an diesem Tag nicht in der Bahn war ? So langsam wird die Sache lächerlich und ich finde es absolut fragwürdig, dass Daten ohne Überprüfung aufgenommen werden, nur weil die Person im Zug "glaubwürdig" gewirkt hat. Ich denke, dass der Schaffner eher keiner Lust hatte, die Polizei oder sonstiges einzuschalten. Ich habe der Deutschen Bahn nun gebeten immer die Polizei zu rufen, falls mein Name auftauscht, damit ich diese Person auch selbst anzeigen kann. Ebenfalls habe ich gedroht, gegen die DB zu klagen, falls es zu weiteren Vorfällen kommen sollte. Habe ich richtig gehandelt oder was denkt ihr, was ich in diesem Fall tun soll ? Ist es sinnvoll zur Polizei zur gehen oder direkt einen Anwalt beim nächsten mal einzuschalten ?

Ich wäre SEHR SEHR dankbar für Antworten

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Setze dich bei solchen Dingen immer mit einem Anwalt auseinander oder poste den Beitrag nochmal im Forum "recht.de" unter passender Rubrik.
Die können dir professionell helfen :))

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Beim Überschreiten der vorgegebenen Geschwindigkeit droht nicht sofort eine Nachschulung, dennoch musst du, der Fahranfänger, damit leben, dass ein Bußgeld zu bezahlen ist. Wirst du hingegen bei einem Überschreiten der Geschwindigkeit um gleich 20 km/h oder mehr erwischt, geht es ab zur Nachschulung - die zudem kostenpflichtig und damit aus eigener Tasche zu zahlen ist.

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