Also empfehlenswert ist Praxiserfahrung natürlich immer. Es kommt aber auch darauf an, was du studierst. Als Vorschlag; du kannst dich ja mal nach Jobs in deiner Umgebung umschauen, die in die richtige Richtung gehen.
Oder bei verschiedenen Unternehmen anfragen, ob du dort in den Semesterferien/ in deiner Freizeit ein Praktikum ablegen kannst. Das kommt später auch bei deinem späteren Arbeitgeber besser an, wenn du schon zuvor Interesse am Berufsfeld gezeigt hast und Praxiserfahrung mitbringst.
Das kommt immer auf die Hochschule an. Zwar haben viele Unis die selben/ ähnlichen Termine/ Fristen, allerdings wäre hierbei der genau Name der Universität hilfreich.
Normalerweise sollte dies aber unter hochschulstart.de und auf der Hochschul-Seite nachzulesen sein.
Juristisch gesehen würde die "nette" Verkäuferin dabei total ins Leere rennen. Das soll sie mal versuchen mit einem Anwalt durchzubekommen.
Wie einer meiner Vorredner schon schrieb, kannst du ihr ja mal den § 138 Abs. 2 BGB zitieren und senden.
Hier das Zitat, damit du es nicht extra raussuchen musst:
"(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen." [§ 138 Abs. 2 BGB]
Ich empfehle dir, dich im Gebiet deiner Interessen/Hobbies zu informieren, ob es nicht eine Möglichkeit gibt, in eine spezielle Richtung zu studieren oder eine Ausbildung anzutreten.
Es ist ganz dir überlassen, wie du dein Leben gestaltest. Du kannst an vielen Unis auch Orientierungsstudien machen, um vielleicht ein Gebiet für dich zu entdecken. - Dies bietet zum Beispiel die Technische Universität (TU) in Berlin an.
Du kannst auch einfach mal eine Studienberatung aufsuchen, die sich nach Terminabsprache mit dir zusammensetzt und ein paar potentielle Zukunftsrichtungen mit dir erarbeitet.
Ich hoffe, dass ich damit helfen konnte :-)!
1/10 + 1/10 = 2/10 = 2/10 : 2 = 1/5
Entweder du gehst zu deinem zuständigen Sportfachgeschäft oder meistens/ oft ist dies auch direkt beim eigenen Verein möglich. Meiner bietet dies zum Beispiel an :-)!
Schau einfach mal bei einem lokalen Schuhmacher vorbei und erfrage, wieviel Zeit dies in Anspruch nehmen sollte.
Alleine Hand anlegen ist immer so eine Sache, aber vielleicht findet sich ja jemand mit einer anderen Lösung :-)
In Brandenburg/Berlin stehen mit dem Abschluss der 10. Klasse die Fehltage im Zeugnis.
Mit Abschluss der 12. Klasse, also des Abiturs, stehen diese nicht auf der offiziellen Urkunde.
Ausruhen solltest du dich darauf jedoch nicht, DENN der Arbeitgeber fordert oft auch noch die einzelnen Semesterzeugnisse ein.
Ich empfehle dir angesichts dessen, dass dies nur ein Laienforum ist, dass du dich entweder nochmal mit einem weiteren Gutachter in Verbindung setzt, der eine weitere professionelle Meinung an dich geben kann oder du dich an das Forum http://www.recht.de/ wendest. Dort erhälst du juristisch korrekte und professionelle Hilfe :-) !
Es klingt nämlich recht kompliziert auf deinen Fall bezogen und benötigt keineswegs wenig Beachtung, sondern professionellen Beistand, da dies ein ernst zu nehmender Fall ist.
Sämtliche Prüfungen unterliegen dem Grundsatz der Chancengleichheit. Das bedeutet, dass im Einzelfall geprüft werden muss, ob ein Schüler sich durch seine Täuschungshandlung oder den Täuschungsversuch einen unberechtigten Vorteil gegenüber seinen Mitschülern verschafft hat oder verschaffen wollte. Außerdem muss dann noch geprüft werden, in welchem Maße dieser Vorteil sich auf die Leistung ausgewirkt hat.
Fahr zu einem Optiker, die machen das normalerweise sofort für dich :-)
Berufsschulpflicht:
Wer denkt, dass nach Ende der Vollzeitschulpflicht Schluss ist, hat sich leider zu früh gefreut. Denn die staatlich verordnete Büffelzeit ist noch nicht beendet. Nun bist du nämlich noch teilzeit- oder berufsschulpflichtig. Das heißt, dass Jugendliche, die nach neun (oder in einigen Bundesländern zehn) Schuljahren nicht mehr in eine Vollzeitschule gehen, die Berufsschule besuchen müssen. Die Berufsschulpflicht dauert in der Regel drei Jahre, zumindest bis zum Ende der Ausbildung.
D.h. also wenn du zu den Glücklichen gehörst, die trotz des engen Arbeitsmarktes eine Ausbildungsstelle gefunden haben, dann gehst du neben der Ausbildung in deinem Betrieb noch in eine Berufsschule.
Kann die Berufsschulpflicht auch auf andere Weise erfüllt werden?:
Natürlich muss nicht jeder zwingend eine Berufsschule besuchen. Je nachdem welchen Ausbildungsweg du für dich wählst, kannst du die grundsätzlich bestehende Berufsschulpflicht auch auf verschiedene andere Arten erfüllen:
Du kannst eine allgemeinbildende (z.B. Gymnasium) oder berufsbildende Vollzeitschule oder Hochschule besuchen. Wenn du danach jedoch eine Berufsausbildung beginnst, lebt in der Regel die Berufsschulpflicht wieder auf.
Würden sie sich auf mehrere Dienstleistungsbereiche konzentrieren, dann hätten sie höhere Ausgaben und müssten mehr Personal einstellen.
Zudem ist es organisatorisch immer kompliziert mehrere Bereiche abzudecken und nur in großen Unternehmen möglich; siehe Google, Facebook, Microsoft, ...
§ 5 SchulG
Unmöglichkeit der Leistungsbewertung
(1) Wird ein im Unterricht geforderter Leistungsnachweis nicht erbracht, ohne dass ein
wichtiger Grund nachgewiesen wird, so wird dies als ungenügende Leistung gewertet. Liegt
ein wichtiger Grund vor, soll den Schülerinnen und Schülern Gelegenheit gegeben werden,
einen entsprechenden Leistungsnachweis nachträglich zu erbringen.
(2) Ist in einem Fach oder Kurs die Bewertung der Leistungen während des
Beurteilungszeitraumes insgesamt oder ist die Bewertung der Leistungen in den Klausuren
und den ihnen gleichgestellten Arbeiten oder in der laufenden Unterrichtsarbeit wegen
Fehlens von Leistungsnachweisen nicht möglich, so entspricht dies ungenügenden
Leistungen in dem Fach oder Kurs. Satz 1 gilt nicht, wenn die Bewertung von Leistungen
wegen erheblichen Unterrichtsausfalls nicht möglich ist oder wenn die Schülerinnen und
Schüler vom Unterricht in dem Fach oder Kurs befreit worden waren.
(3) Das Vorliegen eines wichtigen Grundes haben die Erziehungsberechtigten der
Schülerinnen oder Schüler, bei Volljährigkeit diese selbst, unverzüglich anzuzeigen. Bei
Krankheit kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes, in begründeten Ausnahmefällen die
Vorlage eines schulärztlichen oder amtsärztlichen Attestes verlangt werden. Die
Feststellung, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft die Schule.
1.) Plötzlich Papa
2.) Mr.Church
Mal abgesehen davon hat die Schule bei Störungen oder Betrugsversuchen auch das Recht den dementsprechenden Schüler für diese Prüfung zu sperren.
Genauer gesagt wird sie dies dann auch tun.
Ist das dein Ernst?! Mit solch einer Einstellung wirst du nicht sehr weit im Leben kommen.
Ich würde mal sagen, du hast Pech gehabt. Steh für das gerade, was du angerichtet hast.
Zu deinem anderen Problem habe ich folgendes recherchiert:
Das Fahren ohne Begleitperson stellt einen schweren Verkehrsverstoß dar und führt zu Bußgeldern und Widerrufen der Fahrerlaubnis für die Klasse B. Die eingeschlossenen Klassen AM und L bleiben erhalten. Ebenso eine bereits vor der Klasse B erworbene Fahrerlaubnis der Klasse A1 für Kleinkrafträder bleibt erhalten. Zusätzlich muss ein kostenpflichtiges Aufbauseminar besucht werden und die Probezeit verlängert sich um zwei Jahre. Eine neue Fahrerlaubnis darf frühestens nach sechs Monaten ausgestellt werden. Voraussetzung ist, dass der Bewerber oder die Bewerberin an einem Aufbauseminar (Nachschulung) nach § 2a Abs. 2 StVG teilgenommen hat.
Setze dich bei solchen Dingen immer mit einem Anwalt auseinander oder poste den Beitrag nochmal im Forum "recht.de" unter passender Rubrik.
Die können dir professionell helfen :))
Beim Überschreiten der vorgegebenen Geschwindigkeit droht nicht sofort eine Nachschulung, dennoch musst du, der Fahranfänger, damit leben, dass ein Bußgeld zu bezahlen ist. Wirst du hingegen bei einem Überschreiten der Geschwindigkeit um gleich 20 km/h oder mehr erwischt, geht es ab zur Nachschulung - die zudem kostenpflichtig und damit aus eigener Tasche zu zahlen ist.