Folgende Bauordnung haben wir im Internet gefunden:
Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung (BauO NRW) § 65 (Fn 16, 10) Genehmigungsfreie Vorhaben
Einfriedungen, Stützmauern, Brücken 13. Einfriedungen bis zu 2,0 m, an öffentlichen Verkehrsflächen bis zu 1,0 m Höhe über der Geländeoberfläche, im Außenbereich nur bei Grundstücken, die bebaut sind oder deren Bebauung genehmigt ist, 14. offene Einfriedungen für landwirtschaftlich (§ 201 des Baugesetzbuches) oder forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke im Außenbereich, 15. Brücken und Durchlässe bis zu 5,0 m Lichtweite, 16. Stützmauern bis zu 2,0 m Höhe über der Geländeoberfläche,
In dem Nachbarrechtsgesetz (NachbG NRW) habe ich dann folgendes gefunden:
§ 36 (Fn 4) Standort der Einfriedigung (1) Die Einfriedigung ist auf der Grenze zu errichten, wenn sie a) zwischen bebauten oder gewerblich genutzten Grundstücken oder b) zwischen einem bebauten oder gewerblich genutzten und einem Grundstück der in § 32 Abs. 2 genannten Art liegt.
In allen übrigen Fällen ist sie entlang der Grenze zu errichten.
(2) Die Einfriedigung muß von der Grenze eines Grundstücks, das außerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt und nicht in einem Bebauungsplan als Bauland festgesetzt ist, 0,50 m zurückbleiben, auch wenn ein Verlangen nach § 32 Abs. 1 Satz 1 oder § 33 nicht gestellt worden ist. Dies gilt nicht gegenüber Grundstücken,
a) die in gleicher Weise wie das einzufriedigende bewirtschaftet werden oder
b) für die nach Lage, Beschaffenheit oder Größe eine Bearbeitung mit landwirtschaftlichem Gerät nicht in Betracht kommt.
1.) Hiernach dürfen wir also "theoretisch" eine Mauer von 2 Meter höhe zwischen uns den Nachbarn setzen ? Geplant ist natürlich nur 60cm..