Nein darfst du nicht ^^

Der § 53 Abs. 2 SchulG sieht vor, dass die Lehrer als sogenannte „Erzieherische Maßnahme“ den Schüler den Stoff des verpassten Unterrichts unter Aufsicht nacharbeiten lassen dürfen. Dies ist jedoch nur zulässig, wenn die Schülerin oder der Schüler selbst für den verpassten Unterricht verantwortlich ist. Vergessene Hausaufgaben o.ä. Erfüllen diese Voraussetzung allerdings nicht. Auf jeden Fall ist jedoch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten, d.h. man darf nicht eine Schulstunde Nachsitzen, weil man 15 Minuten Unterricht verpasst hat.

Quelle : http://www.bsv-krefeld.org/schuelerrechte-nachsitzen/

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Nein darf sie nicht.

Der § 53 Abs. 2 SchulG sieht vor, dass die Lehrer als sogenannte „Erzieherische Maßnahme“ den Schüler den Stoff des verpassten Unterrichts unter Aufsicht nacharbeiten lassen dürfen. Dies ist jedoch nur zulässig, wenn die Schülerin oder der Schüler selbst für den verpassten Unterricht verantwortlich ist. Vergessene Hausaufgaben o.ä. Erfüllen diese Voraussetzung allerdings nicht. Auf jeden Fall ist jedoch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten, d.h. man darf nicht eine Schulstunde Nachsitzen, weil man 15 Minuten Unterricht verpasst hat.

Quelle : http://www.bsv-krefeld.org/schuelerrechte-nachsitzen/

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