Im Grunde waren die frühen Versicherungen nicht anders als heute. Die Kaufleute haben das Risiko im Kollektiv gestreut. Dabei haben Gilden und Genossenschaften von den Kaufleuten einen Beitrag pro Fahrt genommen. Ging das Schiff unter, wurde Ersatz geleistet.

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Das ist in der Regel eine Kulanz, dass du aus den Versicherungen "entlassen" wirst, wenn du vorher einen Haustarif bekommen hast und jetzt bei einem neuen Arbeitgeber wieder einen Haustarif bekommst.

Ruf einfach bei deinem alten Arbeitgeber an und frage nach. Ich habe doch richtig verstanden, dass du bei einer Versicherung arbeitest und jetzt das Unternehmen gewechselt hast?

Gruß, Paulus

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Laut VVG §23 muss der Versicherer die Leistungsfeststellung innerhalb eines Monats ab Anzeige des Schadens beenden, ausser, du als Versicherungsnehmer verzögerst die Feststellung. Nach Leistungsfeststellung muss der Versicherer unverzüglich zahlen.

Wenn die Feststellungen nicht beendet sind, kannst du Abschlagszahlungen in Höhe des Betrags verlangen, den der Versicherer voraussichtlich mindestens zu zahlen hat.

Aber frage am Besten mal nach, es kann ja auch sein, dass der Versicherer auf Unterlagen von dir wartet.

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Hallo,

das Versicherungsjahr bei der KFZ-Versicherung ist identisch mit dem Kalenderjahr. Du bekommst sicherlich einen Jahresbeitrag ausgewiesen, von dem allerdings nur noch anteilmäßig bis zum Ende des Jahres zahlen musst. Der anteilmäßige Beitrag berechnet sich dann tagegenau ab Tag der Zulassung bis zu 31.12.

In November bekommst du die neue Rechnung, dann für ein tatsächlich volles Jahr.

Viele Grüße Paulus

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Die gesetzlichen Sozialversicherungen richten sich alle nach dem Solidaritätsprinzip, denn die Beiträge hierfür werden prozentual nur nach deinem Gehalt berechnet.

Bei der privaten Kranken- und Pflegeversicherung kommt das Äquivalenzprinzip zur Anwendung, denn hier bezahlst du einen wirklich auf dich, nach deinem Risiko zugeschnittenen Beitrag.

Ich hoffe, ich habe deine Frage so richtig verstanden.

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Ausbildungsvergütungen: 1. Jahr: 778 €

    2. Jahr: 853 €          3. Jahr: 927 €          Dazu kommen noch 40 Euro vermögenswirksame Leistungen.          Im Moment laufen die Tarifverhandlungen für den nächsten Tarifvertrag, daher wird sich die Vergütung noch etwas erhöhen.            <a href="http://versicherungen.verdi.de/tarifpolitik/aktuelle_gehaltstabellen/data/Gehaltstabelle-ab-1.-April-2010.pdf" target="_blank">http://versicherungen.verdi.de/tarifpolitik/aktuelle\_gehaltstabellen/data/Gehaltstabelle-ab-1.-April-2010.pdf</a>
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Ja, der Zentralruf der Autoversicherer kann in allen Mitgliedsstaaten der EU und in Norwegen, Island und der Schweiz die gegnerische Versicherung ermitteln.

§8a Pflichtversicherungsgesetz
(2) Die Auskunftsstelle ersucht die Zulassungsbehörden oder das Kraftfahrt-Bundesamt sowie die in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und in den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach [...] errichteten oder anerkannten Auskunftsstellen im Einzelfall um Übermittlung der Informationen nach Absatz 1 Satz 1.

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Das geht, da die Forderung ja beim gleichen Unternehmen besteht.


VVG  § 35 Aufrechnung durch den Versicherer
Der Versicherer kann eine fällige Prämienforderung oder eine andere ihm aus dem Vertrag zustehende fällige Forderung gegen eine Forderung aus der Versicherung auch dann aufrechnen, wenn diese Forderung nicht dem Versicherungsnehmer, sondern einem Dritten zusteht.
 

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netzintern bedeutet hier: nur von E-Plus zu E-Plus, von O2 zu O2, von T-Mobile zu T-Mobile,

manchmal auch noch nur von MedionMobile zu MedionMobile, von KlarMobil zu Klarmobil

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Das ist nur möglich, wenn du umziehst. Aber es machen auch kaum Bundesländer mit (ich glaube, sogar nur Schleswig-Holstein). Das ganze soll dazu dienen, dass man sich kin neues Kennzeichen prägen lassen muss. Ein Kennzeichen von einer anderen Stadt kann man sich aber nicht aussuchen, man behält nur sein altes.

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Hallo, die Frage ist, wann der Versicherungsschein bei dir eingetroffen ist. Laut §33 VVG ist der Erstbeitrag "unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicehrungsscheins zu zahlen". Des Weiteren steht in §37 VVG: "Ist der einmalige oder die reste Prämie bei Eintritt des Versicherungsfalls nicht gezahlt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten". Ein Urlaub wird dir aber wohl nicht als nicht vertretbarer Grund angesehen.

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